Der Zauber der Prozessführungsbefugnis

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 16.06.2021
Rechtsgebiete: Miet- und WEG-RechtZivilverfahrensrecht|1657 Aufrufe

Die Prozessführungsbefugnis gibt Auskunft darüber, ob der Kläger zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt ist und ob der Anspruch diesem Beklagten gegenüber geltend gemacht werden darf.

Kann man dem Kläger die Prozessführungsbefugnis quasi wegnehmen? Der BGH meint ja - jedenfalls im Wohungseigentumsrecht. In der Vergangenheit lag es so, wenn die Wohnungseigentümer nach §§ 10 VI 3, 21 III WEG beschlossen hatten, ein Recht in Bezug auf das gemeinschaftlliche Eigentum zur Ausübung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu übertragen (BGH, Urteil vom 5.12.2014 – V ZR 5/14, Rn. 13 ff.). Diese "Vergemeinschaftung" gibt es seit dem 1.12.2020 allerdings nicht mehr. Zu ihr gibt es - jenseits des Bauträgerrechts (siehe nur Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 9a Rn. 124) - auch keinen Bedarf. Denn nach § 9a II WEG übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer jetzt bereits von Gesetzes wegen die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte aus. Man kann der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer also nicht geben: sie hat es bereits.

Das sieht der BGH aber irgendwie anders! In seinem Urteil vom 7.5.2021 – V ZR 299/19 – heißt es zu Altklägern Rn. 23 ua wie folgt:

"Dementsprechend hätte er das Recht der Gemeinschaft, über die Fortführung des Verfahrens eigenverantwortlich zu entscheiden, unangetastet gelassen. Daraus folgt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das bereits anhängige Verfahren selber als Partei übernehmen oder aber dem Wohnungseigentümer die Fortführung des Verfahrens untersagen kann, etwa weil sie den Konflikt auf andere Weise als durch einen gerichtlichen Rechtsstreit beilegen will".

Es fragt sich, welches Recht wohl unangetastet bleiben soll? Jedenfalls muss es wohl eine Beschlusskompetenz sein, Altklägern das Klagen zu verbieten und ihnen Prozessführungsbefugnis zu entziehen. Schön wäre es, stünde dieses Recht irgendwo. Nun ja. Im Bauträgerrecht ist es ja auch nicht so.

 

 

 

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