OLG Köln: Aktionär muss alternativlosem Auflösungsbeschluss zustimmen

von Achim Kirchfeld, veröffentlicht am 16.06.2021

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 6. Mai 2021 (18 U 133/20; BeckRS 2021, 12029) entschieden, dass ein Aktionär aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet sein kann, in aussichtsloser Lage einer Auflösung der Gesellschaft zuzustimmen.

Dauerhaft negative Entwicklung der Gesellschaft

Gegenstand der Entscheidung ist die Beschlussmängelklage einer Aktionärin gegen den Beschluss der Hauptversammlung, die Gesellschaft aufzulösen. Die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft war zuvor jahrelang negativ ausgefallen, die Auftrags- und Geschäftslage rückläufig, die Fortführungs- und Ertragsprognose ebenfalls negativ. Sanierungsversuche waren fehlgeschlagen, das Verhältnis zwischen der Klägerin und den Mitaktionären zerrüttet. In der Versammlung ließ der Versammlungsleiter die Nein-Stimmen der klagenden Aktionärin – mit denen das qualifizierte Mehrheitserfordernis nicht erfüllt worden wäre – wegen Treuwidrigkeit unberücksichtigt.

Der Senat bestätigt die Treuwidrigkeit der Nein-Stimmen; sie seien zu Recht nicht berücksichtigt worden.

Abstimmungsfreiheit nur ausnahmsweise auf Null reduziert

Aufgrund der Treuepflicht, so der Senat in Anlehnung an höchstrichterliche Grundsätze (z. B. BGH II ZR 205/94 – Girmes), müsse nur dann in einem bestimmten Sinne abgestimmt werden, wenn dies zur Erhaltung wesentlicher geschaffener Werte oder zur Vermeidung erheblicher Verluste unabweisbar erforderlich und zumutbar sei – also wenn das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebiete und ein Gesellschafter sich ohne vertretbaren Grund dagegen sperre.

Treuepflicht kann auch zur Beendigung der Gesellschaft zwingen

Zugeschnitten seien diese Grundsätze zwar auf Gesellschaften, deren Fortsetzung sinnvoll und beabsichtigt sei. Es sei jedoch nicht sachgerecht, die Treuepflicht gerade in einer Krise, die die Auflösung der Gesellschaft nötig mache, nur eingeschränkt anzuwenden. Eine entsprechende Treuepflicht bei unhaltbarer Lage der Gesellschaft habe der BGH etwa in einer älteren Entscheidung zur KG (II ZR 81/59) anerkannt. Dieser Standpunkt, so der Senat im Anschluss an eine Entscheidung des OLG München zur GmbH (23 U 2469/14) und verschiedene Literaturstimmen, gelte auch für das Recht der Kapitalgesellschaften. Eine Pflicht, der Auflösung zuzustimmen, komme danach in Betracht, wenn der Gesellschaftszweck dauerhaft unmöglich geworden sei und die Ablehnung der Auflösung durch den Gesellschafter rechtsmissbräuchlich erscheine. Die vom BGH ins Auge gefasste Erhaltung geschaffener Werte sei dann darin zu sehen, dass mit der Auflösung etwaige Restmittel der Gesellschaft noch zur Liquidation und ggf. zur Auskehr eines Abwicklungsüberschusses genutzt werden könnten, während sie andernfalls nach und nach abschmelzen und sinnlos vernichtet werden würden.

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