Bundestag beschließt Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 22.06.2021

Der Bundestag hat am 10. Juni 2021 auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 19/30523) abschließend über das Gesetz beschlossen. Gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung vom 10. Februar 2021 (BT-Drs. 19/28177; hierzu mein Beitrag vom 16. Februar 2021) ergeben sich nur wenige relevante Änderungen.

Eingeschränkter Anwendungsbereich der Beglaubigung per Videokommunikation

Anders als im RegE noch vorgesehen wird das neue Verfahren zur Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur mittels Videokommunikation (§ 129 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB-E, § 40a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BeurkG-E) nur für deutsche Kapitalgesellschaften, für Einzelkaufleute sowie zur Eintragung deutscher Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Sitz in anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten (§ 40a Abs. 1 S. 2 BeurkG-E, § 12 Abs. 1 S. 2 HGB-E) zur Verfügung stehen, nicht dagegen für Genossenschaften. Hintergrund dieser Beschränkung auf zwingende Richtlinienvorgaben ist die Befürchtung des Rechtsausschusses, dass ein weiter gefasster Anwendungsbereich eine Pflicht zur Durchführung eines Notifizierungsverfahrens bei der EU-Kommission gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 hätte auslösen können. Hierfür wäre in der ausgehenden Legislaturperiode keine Zeit mehr geblieben. Aus demselben Grund wurde darauf verzichtet, das videobasierte Verfahren zur GmbH-Online-Gründung (§ 2 Abs. 3 GmbHG-E, §§ 16a ff. BeurkG-E) noch für weitere beurkundungspflichtige Vorgänge (z. B. Satzungsänderung) zu öffnen.

Einschränkung der künftig kostenlosen Handelsregisterabrufe

Um einen Missbrauch der künftig kostenfrei abrufbaren Handelsregisterdaten auszuschließen, wird das allgemeine Recht auf Einsichtnahme ausdrücklich auf „Einzelabrufe“ beschränkt (§ 9 Abs. 1 S. 1 HGB-E). Auch eine gezielte Suche nach natürlichen Personen im automatisierten Verfahren soll technisch ausgeschlossen werden (§ 52 S. 2 HRV-E).

Nächste Schritte und Inkrafttreten

Geplanter Termin für das Inkrafttreten des Gesetzes ist weiterhin allgemein der 1. August 2022 (Art. 31 Abs. 1 DiRUG-E). Die Neuregelungen zu Bestellungshindernissen für Geschäftsleiter sollen ab 1. August 2023 anwendbar sein (Art. 19, 21 DiRUG-E), die Neuregelungen zur rechnungslegungsbezogenen Publizität erstmals für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr (z. B. Art. 2 DiRUG-E).

Der Bundesrat, dessen Zustimmung das DiRUG bedarf, wird voraussichtlich am 25. Juni 2021 abschließend beraten.

 

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