Transparenzregister: Bundestag beschließt Änderungsgesetz

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 24.06.2021

Der Bundestag hat am 10. Juni 2021 auf Basis einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs. 19/30443) das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) beschlossen, das insbesondere Änderungen der GwG-Vorschriften zum Transparenzregister vorsieht. Gegenüber den im Regierungsentwurf vom 10. Februar 2021 (BT-Drs. 19/28164; s. mein Beitrag vom 12. Februar 2021) vorgesehenen Änderungen ergeben sich insofern nur wenige Abweichungen. Weiterhin enthalten ist insbesondere die Streichung der sogenannten Meldefiktion (§ 20 Abs. 2 GwG), aufgrund derer aktuell u. a. solche Gesellschaften von der Meldepflicht befreit sind, die die notwendigen Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten bereits zum Handelsregister gemeldet oder kapitalmarktrechtlich offen gelegt haben.

Klarstellung zu Immobilien-Share-Deals

Zur Klarstellung neu gefasst wurde die bereits im Regierungsentwurf enthaltene neue Meldepflicht für ausländische Vereinigungen und Trusts beim Erwerb deutscher Immobilien per Share Deal (§ 20 Abs. 1 S. 2, § 21 Abs. 1 S. 2 GwG-E). Diese orientiert sich jetzt noch enger an den Share-Deal-Regelungen in § 1 GrEStG.

Erleichterungen für Vereine

Speziell zur Entlastung von eingetragenen Vereinen wird eine „automatische Eintragung“ (§ 20a GwG-E) eingeführt. Gemeinnützige Vereinigungen sollen zudem leichter Zugang zu einer Gebührenbefreiung erhalten (§ 24 Abs. 1 S. 2-4 GwG-E).

Erweiterter Kreis an zugriffsberechtigten Behörden

Der Kreis der Behörden, an die das Transparenzregister gemäß § 26a GwG Daten übermittelt – bislang nur die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Strafverfolgungsbehörden –, wird weiter gezogen. Hinzu kommen nun die Aufsichtsbehörden gemäß § 51 GwG, das Bundeszentralamt für Steuern sowie die Verfassungsschutzbehörden.

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Geplanter Termin für das Inkrafttreten des Gesetzes ist unverändert der 1. August 2021. Vereinigungen, deren Meldepflicht bis dahin wegen § 20 Abs. 2 GwG als erfüllt gilt, bleibt je nach Rechtsform unterschiedlich viel Zeit, um die Meldung nachzuholen (§ 59 Abs. 8 GwG-E):

  • AG, SE und KGaA: bis 31. März 2022
  • GmbH, eG, SCE und Partnerschaften: bis 30. Juni 2022
  • Sonstige: bis 31. Dezember 2022

Jeweils noch ein Jahr länger werden die mit der Meldepflicht verbundenen Ordnungswidrigkeiten aus § 56 Abs. 1 Nr. 55 und Nr. 58 bis 60 GwG ausgesetzt (§ 59 Abs. 9 GwG-E).

Der Bundesrat wird voraussichtlich am 25. Juni 2021 abschließend über das Gesetz beraten.

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