OLG Brandenburg: Nachträgliche Änderungen im Testament

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 05.07.2021
Rechtsgebiete: Erbrecht1|2671 Aufrufe

Durch handschriftliches Testament vom 10.10.2002 hatte die Erblasserin ihre beiden Enkelsöhne namentlich zu ihren Erben berufen. Am 31.3.2004 wurde ein drittes Enkelkind geboren. Daraufhin hat sie in die ursprüngliche Erbeinsetzung das dritte Enkelkind noch handschriftlich hinzugefügt, ohne aber erneut zu unterschreiben.

Das OLG Brandenburg stellte in seinem Beschluss vom 1.6.2021 fest, dass alle drei Enkelkinder erben und damit die spätere handschriftliche Ergänzung formwirksam erfolgt ist (Az. 3 W 53/21 - BeckRS 2021, 14873). Es sei ohne Bedeutung, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Bestandteile des Testamentes einschließlich der Unterschrift niedergeschrieben worden seien. Ein Erblasser könne zunächst die Unterschrift leisten und später darüber den Text setzen. Auch eine spätere Veränderung wäre zulässig. Für die Formgültigkeit käme es insoweit nur darauf an, dass im Zeitpunkt des Todes eine die gesamten Erklärungen nach dem Willen des Erblassers deckende Unterschrift vorhanden ist. Die spätere Ergänzung würde sich „nahtlos in den Gesamttext des Testamentes“ einfügen und würde durch die unterhalb des Textes stehende Unterschrift gedeckt.

Der Rezensent sieht eine solche Entscheidung kritisch, zumal sie sich auch deutlich von der Grundsatzentscheidung des BGH vom 20.3.1974 absetzt (BGH NJW 1974, 1083). Dort hatte die Erblasserin eine Klausel aus dem Testamentsentwurf erst auf einem dritten Blatt nach ihrer auf Seite 2 stehenden Unterschrift geschrieben. Mithin lag die Testamentserrichtung in einem zeitlichen Zusammenhang vor. In dem Fall des OLG Brandenburg dagegen war die Testamentserrichtung abgeschlossen. Mehr als zwei Jahre später änderte dort die Erblasserin ihren letzten Willen, indem sie einen dritten Enkel ergänzte. Dogmatisch überzeugender wäre es gewesen, zum gleichen Ergebnis über die ergänzende Testamentsauslegung zu gelangen.

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Die Grundsatzentscheidung des BGH besagt mE nichts anderes als die gegenständliche Entscheidung des OLG Brandenburg:

§ 2247 BGB fordert, daß der Erblasser das von ihm eigenhändig niedergeschriebene Testament unterschrieben hat. Es ist ohne Bedeutung, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Bestandteile des Testaments niedergeschrieben sind. Nachträgliche Ergänzungen und Veränderungen des Textes brauchen daher nicht besonders unterzeichnet zu werden, wenn sie rein äußerlich durch die vorhandene Unterschrift mitgedeckt werden. (BGH, U. v. 20.3.1974 – IV ZR 133/73, Rdnr. 11)

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