FAER-Auszug einkopieren? Das ist nicht ok!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.07.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2317 Aufrufe

Einkopieren ist bequem. Aber auch falsch. Die nachfolgende Entscheidung des KG war bereits aus anderen Gesichtspunkten heraus Gegenstand des Blogs. Heute geht es aber um das Einkopieren von Voreintragungen. Da hat das KG richtigerweise einen Warnschuss erklingen lassen!

 

Für die erneute Urteilsfassung weist der Senat auf Folgendes hin:

 a) Rechtsfehlerhaft ist es, im Urteil, wie hier geschehen, auf die „verlesenen und im Sitzungsprotokoll näher bezeichneten Urkunden“ Bezug zu nehmen (UA S. 4). Eine Verweisung ist nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nur auf Abbildungen möglich. Bei den „in Bezug genommenen“ Urkunden handelt es sich hier aber um reine Schriftdokumente. Eine derartig unwirksame Verweisung kann den Bestand des Urteils gefährden.

 b) Möchte das Tatgericht Nr. 241.1 BKat anwenden, so hat es mitzuteilen, welche im Fahreignungsregister nach § 24a StVG oder §§ 316, 315c Abs. 1a StGB eingetragene Entscheidung es verwerten und zum Anlass der Rechtsfolgenbemessung nehmen will. Welche Tat dies war, ist hier schon deshalb unklar, weil das Amtsgericht den 14-seitigen Auszug aus dem Fahreignungsregister - hier zudem falsch dem „Bundeszentralregister“ zugeordnet (UA S. 2) - in das Urteil hineinkopiert hat.

 c) Unabhängig von dem im Zusammenhang mit Nr. 241.1 BKat bestehenden Darstellungserfordernis ist es verfehlt, den Registerauszug in faksimilierter Form im Urteil wiederzugeben und dadurch Lesbarkeit und Verständnis der Urteilsgründe zu erschweren (vgl. BGH StRR 2013, 297 [Volltext bei juris]; Beschluss vom 28. Mai 2013 - 3 StR 121/13 - [juris]; Senat DAR 2016, 214). Dies ist hier zusätzlich problematisch, weil das Amtsgericht unselektiv (i. Ü. ohne Anpassung der Seitenzahlen) alle 14 Seiten in das Urteil hineinkopiert hat, darunter auch ersichtlich tilgungsreife Eintragungen und Eintragungen von Führerschein- und Vollstreckungsbehörden, bei denen unklar ist, warum sie Gegenstand der Urteilsurkunde geworden sind. Es ist auch keinesfalls so, dass die an die mannigfaltigen Bedürfnisse der Datenerfassung und -übermittlung angepassten Auszüge aus dem Fahreignungsregister stets aus sich selbst heraus verständlich wären. Auch hier gibt es Unklarheiten, die aufzuklären der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht befugt ist. Deshalb ist es geboten, dass das Tatgericht das Fahreignungsregister liest und nur insoweit zum Gegenstand der Urteilsurkunde macht, als es für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch Bedeutung hat.

 Nimmt das Tatgericht irrelevante oder getilgte Eintragungen in das Urteil auf, läuft es schon deshalb Gefahr, dass seine Strafzumessung hiermit in Zusammenhang gebracht und vom Rechtsmittelgericht aufgehoben wird.

KG Beschl. v. 23.4.2021 – 87/21 - 122 Ss 43/21, BeckRS 2021, 12952

 

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