VG Karlsruhe zur Entsendung eines Arbeitnehmers in Corona-Risikogebiet: Keine Entschädigung des Arbeitgebers für Lohnfortzahlung während Quarantäne

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 07.07.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1691 Aufrufe

Arbeitsrechtlich relevante Streitigkeiten werden neuerdings auch von den Verwaltungsgerichten entschieden. Konkret geht es um Entschädigungsansprüche wegen des Verdienstausfalls von Arbeitnehmern im Fall von Schul- und Kita-Schließungen oder der Anordnung einer Quarantäne. Hierfür haben die Verwaltungsgerichte im November 2020 die gerichtliche Zuständigkeit erhalten haben (§ 68 Abs. 1 i.V.m. 56 ff. Infektionsschutzgesetz). Eine der ersten Urteile in diesen Angelegenheiten stammt vom VG Karlsruhe (vom 30.6.2021, Az.: 9 K 67/21). Im diesem Fall hatte sich ein bei dem klagenden Maschinenbauunternehmen angestellter Servicemonteur zur Behebung eines Maschinenausfalls bei einem Kunden nach Österreich begeben, das zu diesem Zeitpunkt als Corona-Risikogebiet eingestuft war. Nach der Rückkehr des Servicemonteurs nach Deutschland teilte ihm seine Wohnortgemeinde mit, dass er sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne (Absonderung) begeben müsse. Das klagende Unternehmen zahlte ihm während des Quarantänezeitraums sein Arbeitsentgelt fort.

Der Klage des Unternehmens auf Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts durch das Land Baden-Württemberg hat das VG nicht entsprochen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass dem Servicemonteur kein Verdienstausfall entstanden sei, dessen Ausgleich durch das Unternehmen nach dem Infektionsschutzgesetz erstattungsfähig sein könnte. Er habe vielmehr eine Lohnfortzahlung erhalten, zu der das Unternehmen auch arbeitsrechtlich verpflichtet gewesen sei. Denn der Arbeitsausfall sei aufgrund der unternehmerischen Entscheidung eingetreten, den Auftrag in einem Corona-Risikogebiet anzunehmen und durch den in Baden-Württemberg beschäftigten Servicemonteur durchführen zu lassen, obwohl dessen anschließende Absonderung vorhersehbar gewesen sei. Daher falle der Arbeitsausfall in die Risikosphäre des Unternehmens und sei jedenfalls nicht von dem Servicemonteur, dem eine Weisung zur Vornahme der Dienstreise nach Österreich erteilt worden sei, verschuldet worden. Aber auch unabhängig von der erhaltenen Lohnfortzahlung habe der Servicemonteur keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gehabt, deren Übernahme durch das Unternehmen erstattungsfähig sein könnte. Die Dienstreise nach Österreich sei im Sinne der maßgeblichen Regelung des Infektionsschutzgesetzes vermeidbar gewesen, da es sich bei dem zu behebenden Maschinenschaden nicht um ein höchstpersönliches oder vergleichbares außergewöhnliches Ereignis gehandelt habe. Eine Unvermeidbarkeit liege nicht vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Reise in ein Corona-Risikogebiet aufgrund unternehmerischer oder finanzieller Interessen des Arbeitgebers unternommen worden sei.

 

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