Beweisantrag: Sachverständigengutachten zur Sichtbarkeit des Handyverstoßes

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.07.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2684 Aufrufe

Dem Betroffenen wurde ein Handyverstoß vorgeworfen. Er behauptete stattdessen nur seinen SmartKey genutzt zu haben (das OLG hatte den SmartKey dann aber ohnehin als verbotenen Gegenstand am Steuer eingeordnet). Der Verteidiger stellte einen Beweisantrag: Unterscheidbarkeit der Geräte aus Position der Polizeibeamten. Dieser Beweisantrag wurde nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgeehnt. Die Beweiserhebung war aus Sicht des Gerichtes nach pflichtgemäßem Ermessen nicht notewendig zur Sachverhaltsaufklärung. 

Derartige Beweisanträge sind ein Klassiker der Verteidigung bei OWis, die durch einfache Beobachtung festgestellt werden, also etwa auch "Gurtverstöße" und "Rotlichtverstöße". Umso schöner ist es zu sehen, wie ein OLG das sieht: Polizisten vernehmen, Fotos der Örtlichkeit anschen! Das reicht.

 

Die Ablehnung des weiteren Beweisantrags des Antragstellers - Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob der Polizeibeamte aus seiner Position den Unterschied zwischen einem Mobiltelefon und einem elektronischen Fahrzeugschlüssel (SmartKey) erkennen konnte - ist hingegen nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat diesen Beweisantrag vielmehr rechtsfehlerfrei nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt. Nach Vernehmung des Polizeibeamten sowie Inaugenscheinnahme des Lichtbildes zu den örtlichen Verhältnissen durfte das Amtsgericht den Sachverhalt für hinreichend geklärt halten. Im Übrigen würde das Urteil insofern aus den unter IV. erörterten Gründen aber auch nicht auf einer etwaigen Gehörsverletzung bzw. einem etwaigen Verfahrensfehler beruhen.

OLG Hamm Beschl. v. 11.5.2021 – 5 RBs 94/21, BeckRS 2021, 14655 

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