BGB-Änderungen in Bezug auf Verträge über digitale Produkte verabschiedet

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 09.07.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtWirtschaftsrecht1|3553 Aufrufe

Im Bundesgesetzblatt vom 30. Juni 2021 sind zwei Gesetze veröffentlicht worden, die vertragliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen sowie des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen regeln:

  • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (BGBl. I, S. 2123) und
  • Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags (BGBl. I, S. 2133)

Die Gesetze dienen jeweils der Umsetzung von europäischen Richtlinien, zum einen der Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen und zum anderen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragliche Aspekte des Warenkaufs („Warenverkaufsrichtlinie“). Zweck der Richtlinien sind jeweils eine weitere Vereinheitlichung der Regelungen im Binnenmarkt sowie eine Stärkung der Verbraucherrechte.

Dies führt u.a. zu folgende Änderungen des BGB: Mit den §§ 327 ff. BGB wird ein neuer Titel zu Verträgen über digitale Produkte eingeführt, der in Verbraucherverträge (§§ 327 – 327s BGB) und Verträge zwischen Unternehmen (§§ 327t f.) aufgeteilt ist. Weiterhin wird das Kaufvertragsrecht an einigen Stellen geändert. Beispielsweise wird der Mangelbegriff des § 434 BGB reformiert und für Waren mit digitalen Elementen werden beim Verbrauchsgüterkauf eine Reihe von Neuregelungen eingeführt, u. a. zur Gewährleistung und Verjährung (§§ 475a ff. BGB).

Die Neuregelungen finden zum 1. Januar 2022 Anwendung, d. h. sie sind auf Verträge anwendbar, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.

 

 

 

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