Auskunftspflichten der öffentlichen Hand gegenüber Medien

von Gastbeitrag, veröffentlicht am 12.07.2021
Rechtsgebiete: Urheber- und Medienrecht|8455 Aufrufe
Presserecht

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Prof. Dr. Johannes Weberling zum Werk Handbuch des Presserechts.

In seinem Spiegel-Urteil hat das BVerfG die grundlegende Rolle der Medien in der freiheitlichen Demokratie herausgehoben: „Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muss er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben. Die Presse hält diese ständige Diskussion in Gang; sie beschafft die Informationen, nimmt selbst dazu Stellung und wirkt damit als orientierende Kraft in der öffentlichen Auseinandersetzung. In ihr artikuliert sich die öffentliche Meinung; die Argumente klären sich in Rede und Gegenrede, gewinnen deutliche Konturen und erleichtern so dem Bürger Urteil und Entscheidung“.

Beispielhaft für die Pressegesetze der Länder konkretisiert § 3 PresseG Brandenburg: „Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt“.

Die in Artikel 5 Abs. 1 S. 2 GG garantierte Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film (Medienfreiheit) garantiert nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG insbesondere das Institut „freie Presse“. Daraus folgt nicht zuletzt die Auskunftspflicht öffentlicher Behörden gegenüber den Medien. Anders wäre die Presse auch nicht in der Lage, gewissermaßen als Rohstoff für die freie individuelle Meinungsbildung der Bürger Nachrichten zu beschaffen und zu verbreiten. 

Während die Auskunftspflichten der öffentlichen Hand gegenüber Medien seit Jahrzehnten in den Pressegesetzen der Länder geregelt sind, ist erst seit knapp zehn Jahren in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig geklärt, dass aus Artikel 5 Abs. 1 S. 2 GG mangels einer gesetzlichen Regelung auf Bundesebene ein unmittelbarer Auskunftsanspruch der Medien gegenüber dem Bund folgt. 

Das Grundrecht der Pressefreiheit steht nicht singulär im rechtsfreien Raum, sondern kollidiert mit anderen Rechtsgütern, nicht zuletzt mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Wegen ihrer immanenten Kollisionsgefahr mit anderen Rechtsgütern folgen aus der öffentlichen Aufgabe der Presse besondere Sorgfaltspflichten für ihre Arbeit. So bestimmt beispielhaft § 6 PresseG Brandenburg: „Der Inhalt eines Presseerzeugnisses ist von den dafür Verantwortlichen vor der Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Herkunft und Wahrheitsgehalt sowie den Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen hin zu überprüfen. Die Presse ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten“.

Die mit ihrer öffentlichen Aufgabe verbundenen weitgehenden Rechte der Presse werden gerade durch von ihr zwingend einzuhaltenden Sorgfaltspflichten gerechtfertigt. Die Verpflichtung, jede von der Presse recherchierte Nachricht vor ihrer Verbreitung auf Herkunft und Wahrheitsgehalt sowie den Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen hin zu überprüfen, unterscheidet die von Artikel 5 Abs. Abs. 1 S. 2 GG gewährleistete freie Presse nicht zuletzt vom Blogger, der diese Sorgfaltspflichten nicht beachtet. Umgekehrt wird ein Blogger, der die Sorgfaltspflichten der Presse bei seiner publizistischen Arbeit beachtet, von der Gewährleistung der Medienfreiheiten in Artikel 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht ernsthaft bestreitbar mit umfasst. 

Die nach § 6 PresseG Brandenburg „nach den Umständen gebotene Sorgfalt“ umfasst insbesondere die Bestätigung eines Sachverhalts durch zwei unabhängig voneinander bestehende und vom Redakteur zu ermittelnden Quellen. Dazu gehören auch illegal erlangte Informationen, sofern diese Zustände oder Verhaltensweisen offenbaren, die von erheblichem öffentlichen Interesse sind.

Ausnahmen von diesem „Zwei-Quellen-Prinzip“ bestehen nur bei privilegierten Quellen wie anerkannten Nachrichtenagenturen, die selbst die journalistischen Sorgfaltspflichten bei ihrer Arbeit einhalten, sowie bei Pressesprechern bzw. Pressemitteilungen von Behörden. Unerlässlich ist zudem grundsätzlich die Anhörung der in dem recherchierten Sachverhalt eine Rolle spielenden Personen. Nur dann liegen die Voraussetzungen dafür vor, dass die Presse die ihr allein obliegende Entscheidung treffen kann, ob die von ihr nach eigener Entscheidung recherchierte Nachricht von überwiegendem öffentlichen Interesse ist, das ihre Publizierung rechtfertigt. 

Der presserechtliche Auskunftsanspruch gegenüber Behörden ist dabei ein zentrales Mittel zur Erlangung von Informationen bzw. zur Verifizierung bereits recherchierter Informationen. Der Auskunftsanspruch besteht gegenüber Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden sowie in deren bestimmendem Eigentum stehenden Unternehmen. Dabei richtet sich der Auskunftsanspruch gegenüber dem Bund an den von der Rechtsprechung entwickelten bewährten Grundsätzen im Kontext mit den Landespressegesetzen konkret geregelten Informationsansprüchen der Presse bzw. den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder.

Öffentliche Einrichtungen und im bestimmenden Einfluss der öffentlichen Hand stehende Unternehmen (Behörden) sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Auskünfte können verweigert werden, wenn und insoweit einer der in den Landespressegesetzen genannten Ausnahmetatbestände vorliegt. Dabei ist die Auskunftsverweigerung nur zulässig, soweit der Ausnahmetatbestand reicht. Selbst dann steht es der öffentlichen Einrichtung frei, ihr Ermessen dahingehend auszuüben, dass die Auskunft trotzdem erteilt wird. 

Verweigern Behörden die Erteilung von Auskünften steht den Pressevertretern regelmäßig der einstweilige Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten zur Verfügung. 

Weitere Auskunftsansprüche folgen u.a. aus Artikel 10 EMRK, den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder, dem Umweltinformationsgesetz, dem Verbraucherinformationsgesetz, der Dokumentenzugangsverordnung der EU sowie dem Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG). Ebenso haben Pressevertreter Zugang zu geschützten Registern wie Grundbüchern. Aus der öffentlichen Aufgabe der Presse folgt zudem nicht zuletzt ein Anspruch auf Herausgabe anonymisierter Urteilskopien durch die Gerichte. Instrumente für das Funktionieren der freien Presse stehen daher ausreichend zur Verfügung. Sie sollten nachdrücklich, aber mit Augenmaß eingesetzt werden. 

Ein Beitrag zum Werk Handbuch des Presserechts

 

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