BGH: Keine Handelsregisteranmeldung mit nur qualifiziert elektronischer Signatur nach § 126a BGB

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 16.07.2021

Der BGH hat mit Beschluss vom 15. Juni 2021 (II ZB 25/17) entschieden, dass eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 126a BGB allein nicht den Anforderungen der elektronischen Einreichung einer Handelsregisteranmeldung gemäß § 12 Abs. 2 HGB i. V. m. § 39a BeurkG entspricht. Zudem hat er dazu Stellung genommen, welche Dokumente und Informationen bei der Anmeldung einer Zweigniederlassung einer englischen Limited eingereicht werden müssen.

Zweigniederlassung einer englischen Limited

Nachdem eine englische Limited eine deutsche Zweigniederlassung zur Eintragung im Handelsregister angemeldet hatte, hatte das Registergericht die Anmeldung aus verschiedenen Gründen zurückgewiesen, u. a. weil das nach § 39a BeurkG erforderliche elektronische Zeugnis sowie der Gesellschaftsvertrag in der erforderlichen Form fehle. Der Senat hatte das Verfahren zunächst dem EuGH vorgelegt, die Vorlage im Anschluss an das Wirksamwerden des Brexits aber wieder aufgehoben (dazu Blogbeitrag von Dr. Cornelius Wilk vom 5. März 2021).

Eintragungsanmeldung in der Form des § 39a BeurkG

Der Senat stellt fest, dass die Anmeldung gemäß § 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 HGB mit einem einfachen elektronischen Zeugnis gemäß § 39a BeurkG einzureichen ist. Eine qualifizierte elektronische Signatur eines „Directors“ reiche allein nicht aus. Denn § 126a Abs. 1 BGB regele nur die Form der Erklärung, nicht aber die Frage der Übermittlung der Erklärung. Für die Übermittlung sei nach § 39a BeurkG ein einfaches elektronisches Zeugnis erforderlich. Dies gelte auch für die Anmeldung selbst, denn die Publizitätswirkung des Handelsregisters erfordere eine besondere Richtigkeitsgewähr auch bei der Übermittlung der Anmeldung.

Erforderliche Unterlagen und Informationen der UK-Limited

Weiterhin bestätigt der Senat, dass vorliegend gemäß § 13g HGB das „Memorandum of Association“ der Gesellschaft – vergleichbar mit einer Gründungsurkunde – in beglaubigter Abschrift mit beglaubigter Übersetzung einzureichen ist. Die Vorlage der „Articles of Association“ – entsprechend der Satzung – sei hier entbehrlich, weil die Gesellschaft die gesetzlich normierten „Model Articles“ unverändert übernommen habe. Zudem sei der Betrag des „Issued Share Capital“ – entsprechend dem Stammkapital bei der GmbH – anzugeben und der „Director“ habe eine Versicherung über seine Belehrung abzugeben.

Kein Verstoß gegen die EU-Gesellschaftsrechtsrichtlinie

Nach dem Brexit seien auf die UK-Limited die Vorschriften über Gesellschaften aus Drittstaaten im Sinne von Art. 36 ff. der Gesellschaftsrechtsrichtlinie 2017/1132 anwendbar. Nach Art. 37e) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1, 14a) bzw. Art. 37f) der Richtlinie könne demnach die Einreichung und Übersetzung der Gründungsurkunde und die Angabe des gezeichneten Kapitals verlangt werden.

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