Arbeitsgericht Bonn: Keine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne wegen Coronainfektion

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 26.07.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht3|2869 Aufrufe

Quarantäneanordnungen werfen zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf. Eine bislang selten diskutierte Frage geht dahin, wie sich eine Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auswirkt. Das ArbG Bonn hat jüngst zu dieser Thematik ein Urteil gefällt (7.2.2021 - 2 Ca 504/21). Der zugrunde liegende Sachverhalt gestaltet sich wie folgt: Der Arbeitnehmerin wurde für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt. Aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus musste sich die Arbeitnehmerin auf behördliche Anordnung in der Zeit vom 27.11.2020 bis zum 07.12.2020 in Quarantäne begeben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag für diesen Zeitraum nicht vor. Die Arbeitnehmerin verlangt mit der von ihr erhobenen Klage die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen von dem Arbeitgeber.

Das ArbG Bonn hat indes die Klage auf Nachgewährung von fünf Urlaubstagen abgewiesen. Die Voraussetzungen von § 9 BUrlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit hätten nicht vorgelegen. Diese Regelung bestimmt, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Die Klägerin habe ihre Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliege alleine dem behandelnden Arzt. Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus scheide aus. Es liege weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.

 

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3 Kommentare

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Gemeint dürfte sein das Urteil des ArbG Bonn vom 7.7.2021 - 2 Ca 504/21 (nicht "7.2.2021 - 2 Ca 504/21").

Nicht nachvollziehbar ist die Anwendung des § 9 BUrlG durch das Gericht. Denn diese Norm regelt Fälle von Erkrankungen während des Urlaubs. Der Arbeitnehmer tritt den Urlaub zuerst an und danach erkrankt er. Dann ist die Erkrankung durch das in Quarantäne-Anordnung ausdrücklich genannte ärztliche Zeugnis nachzuweisen. In dem entschiedenen Fall lag der Sachverhalt anders. Denn die Arbeitnehmerin erkrankte schon einige Tage vor dem Urlaubsantritt. Diese Fälle sind aber gesetzlich nicht geregelt. Die Frage die sich stellt: Konnte die Arbeitnehmerin trotz Infektion mit dem Corona-Virus und der Quarantäne-Anordnung durch das Gesundheitsamt ihren Urlaub wie geplant am 30.11.2020 überhaupt antreten? Hatte sie nach Wegfall der Quarantäne-Anordnung am 8.12.2020 den Urlaub noch antreten können? Das sind Fragen, mit denen sich das ArbG Bonn hätte befassen und eine Antwort darauf geben müssen.

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Falsch:
"Dann ist die Erkrankung durch das in Quarantäne-Anordnung ausdrücklich genannte ärztliche Zeugnis nachzuweisen."

Richtig:
"Dann ist die Erkrankung durch das in § 9 BUrlG ausdrücklich genannte ärztliche Zeugnis nachzuweisen."

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Das Urteil des ArbG Bonn vom 7.7.2021 - 2 Ca 504/21 - kann inzwischen in der Entscheidungsdatenbank NRW im Volltext nachgelesen werden. Auszug aus den Urteilsgründen (Rn. 35,36):

"Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachgewährung von 5 Urlaubstagen gemäß § 9 BUrlG. Die Voraussetzungen liegen nicht vor.

Hierbei kann unterstellt werden, dass die Klägerin an SARS-CoV-2 erkrankt ist. Es fehlt jedoch an einem ärztlichen Zeugnis, durch welchen die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Beklagten nachgewiesen hat."

Der Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen betrifft nicht alle Erkrankungen. Vielmehr muss der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkranken und zwar so, dass er arbeitsunfähig ist. Das hat er durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen.

Soweit das ArbG eine Erkrankung der Klägerin an SARS-CoV-2 unterstellt, spricht einiges dafür, dass die Erkrankung schon zum Zeitpunkt der behördlichen Quarantäne-Anordnung vorlag, und zwar am 27.11.2020, also noch vor dem beantragten und genehmigten Erholungsurlaub ("vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020"). Schon aus diesem Grund scheitert der Anspruch aus § 9 BUrlG. Das bedeutet aber nicht, dass er nicht besteht. Denn Arbeitnehmer, die schon vor Urlaubsantritt arbeitsunfähig erkranken und dies mit einem ärztlichen Attest nachweisen, haben einen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen, wenn die Krankheitszeit in die Urlaubszeit fällt, nur eben nicht aus § 9 BUrlG. In diesen fällen hat der Arbeitgeber bereits vor Urlaubsantritt des Arbeitnehmers Kenntnis von seiner Erkrankung und stellt ihn aus diesem Grund von der Arbeitspflicht frei. Einen bereits freigestellten Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber nicht noch zusätzlich aus einem anderen Grund freistellen, z.B. wegen Erholungsurlaubs, denn er ist ja schon freigestellt, und zwar wegen Krankheit.

Die gesetzliche Regelung für Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG) sprechen für eine Gleichstellung von Arbeitnehmern, die eine behördliche Quarantäne-Anordnung (Absonderungsanordnung, § 30 IfSG) befolgen müssen, und Arbeitnehmern, die infolge einer Erkrankung arbeitsunfähig sind. Schon zu der Vorgängervorschrift heißt es in der amtlichen Begründung zu § 48 des Regierungsentwurfs des Bundesseuchengesetzes (BT-Drucks. III/1888 vom 27. Mai 1960, Seite 27):

"Da sie vom Schicksal in ähnlicher Weise betroffen sind wie Kranke, erscheint es angezeigt, ihnen Leistungen zu gewähren, wie sie sie als Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung im Krankheitsfalle erhalten würden."

Ähnlich im Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen vom 17. April 1961 zu § 48 des Bundesseuchengesetzes - BT-Drucks.  III/2662, Seite 3:

"Da der betroffene Personenkreis in etwa den Kranken gleichgestellt werden kann, war es angezeigt, ihnen im übrigen die gleichen Leistungen zu gewähren, wie sie sie als Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung im Krankheitsfalle erhalten würden."

Nach § 56 IfSG entschädigt werden Arbeitnehmer, die behördlich abgesondert bzw. der behördlichen Quarantäne-Anordnung unterworfen werden "und dadurch einen Verdienstausfall" erleiden. Damit sind gerade diejenigen gemeint, die kein ärztliches Attest auf Arbeitsunfähigkeit haben. Denn bei Vorliegen eines ärztlichen Attests erleiden sie keinen(!) Verdienstausfall. In diesem Fall haben sie einen Fortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber und werden wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit von der Arbeitspflicht freigestellt. Erfüllen Arbeitnehmer ihre Arbeitspflicht in aller Regel nicht von Zuhause aus, dann werden sie bei Befolgung der häuslichen Quarantäne-Anordnung an der Erfüllung ihrer Arbeitspflicht verhindert sein. Auch sie sind freigestellt, und zwar ohne ärztliches Attest.

In Bezug auf die Freistellung wegen Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs kann ich keinen wesentlichen Unterschied erkennen, wenn der Arbeitnehmer noch vor Urlaubsantritt wegen Krankheit freigestellt wird oder wenn er wegen behördlicher Quarantäne-Anordnung freigestellt wird und die Zeit der Freistellung in die Urlaubszeit fällt. Eine Freistellung wegen Erholungsurlaubs ist nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer bereits freigestellt ist. Auch würde eine solche Freistellung dem Erholungszweck des Erholungsurlaubs zuwiderlaufen (vgl. BGH Urteil v. 30.11.1978 - III ZR 43/77, BGHZ 73, 16: "Das legt die Möglichkeit nahe, daß sich der Betroffene in dieser Zeit nicht so erholen kann, wie es dem Urlaubszweck entspricht, nämlich in freier, selbstgewählter Gestaltung der Urlaubszeit.").

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