OLG Köln: Zur Möglichkeit der Aussetzung eines aktienrechtlichen Freigabeverfahrens gemäß § 148 Abs. 1 ZPO

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 27.07.2021

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 20. Mai 2021 (18 AktG 1/21; BeckRS 2021, 17555) verschiedene Fragen zum Verhältnis zwischen aktienrechtlichem Freigabeverfahren und Bestätigung eines angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses geklärt.

Bestätigung eines 15 Jahre zurückliegenden Squeeze-Out-Beschlusses

Die Hauptversammlung der betroffenen AG hatte im Jahr 2006 mit den Stimmen der >95%-Aktionärin zunächst einen Squeeze-Out (§ 327a AktG) beschlossen. Gegen diesen erhoben Minderheitsaktionäre Beschlussmängelklage. Die Gesellschaft beantragte – beim nach damaliger Rechtslage zuständigen Landgericht – Freigabe gemäß § 327e Abs. 2, § 319 Abs. 6 AktG. Beide Verfahren brachte das Gericht wegen Vergleichsverhandlungen zum Ruhen.

Im Jahr 2020 beschloss die Hauptversammlung erneut mit den Stimmen der Mehrheitsaktionärin, den Squeeze-Out-Beschluss aus 2006 gemäß § 244 AktG zu bestätigen. Erneut erhoben Minderheitsaktionäre Beschlussmängelklage gegen die Bestätigung; die Gesellschaft beantragte – beim nach heutiger Rechtslage zuständigen OLG Köln – die Freigabe des Bestätigungsbeschlusses. Eine Minderheitsaktionärin beantragte daraufhin, das frühere Freigabeverfahren wieder aufzunehmen und bis zu einer Entscheidung hierüber das spätere Freigabeverfahren auszusetzen.

Aussetzung mit Wesen des Freigabeverfahrens unvereinbar

In seiner Entscheidung weist der Senat zunächst den Aussetzungsantrag zurück. Die beantragte Aussetzung gemäß § 148 Abs. 1 ZPO komme nicht für solche Verfahren in Betracht, deren Art einen Stillstand nicht erlaubten. Eine Aussetzung sei mit dem Wesen des Freigabeverfahrens insbesondere dann nicht vereinbar, wenn die Kläger wie hier unstreitig nicht über den 1.000-Euro-Mindestanteil gemäß § 319 Abs. 6 S. 3 Nr. 2 AktG verfügten und damit eine Freigabe ohne inhaltliche Prüfung des Sachvortrags gerechtfertigt sei.

Keine entgegenstehende Rechtshängigkeit des früheren Freigabeverfahrens

Den Bestätigungsbeschluss gibt der Senat gemäß § 327e Abs. 2, § 319 Abs. 6 S. 3 Nr. 2 AktG frei. Auch für Bestätigungsbeschlüsse, so der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, sei das Freigabeverfahren statthaft. Der Zulässigkeit stehe nicht die Rechtshängigkeit des Freigabeverfahrens vor dem LG entgegen. Denn wegen der späteren Bestätigung liege ein anderer Lebenssachverhalt und Streitgegenstand zugrunde.

Keine Verwirkung oder Rechtsmissbräuchlichkeit des Freigabeantrags

Der Zulässigkeit stünden auch nicht die Grundsätze der Verwirkung (§ 242 BGB) entgegen. Der lange Zeitraum zwischen Squeeze-Out- und Bestätigungsbeschluss sei allenfalls im Rahmen der Beschlussmängelklage gegen den Bestätigungsbeschluss von Bedeutung. Deren Erfolgsaussichten seien für die Zulässigkeit des Freigabeantrags aber ohne Belang.

Ebenso wenig sei der Freigabeantrag rechtsmissbräuchlich – und zwar auch dann nicht, wenn sich seit 2006 die Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Squeeze-Out-Abfindung zum Nachteil der Minderheitsaktionäre geändert hätte. Die damit angezweifelte Angemessenheit der Abfindung sei im Spruchverfahren zu überprüfen (§ 327f AktG) und bleibe im Rahmen des Freigabeverfahrens außer Betracht.

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