Busunternehmer repariert in eigener Werkstatt: Schadensersatz auch für Fremdwerkstattkosten?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.07.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3300 Aufrufe

Heute einmal etwas aus dem Bereich des Schadensrechts. Der geschädigte Busunternehmer hatte in seiner eigenen Werkstatt repariert. Günstig. Er hätte gerne Schadensersatz in Höhe einer "regulären" Fremdwerkstattreparatur erhalten. Den ganzen übrigen Sachverhalt benötigt man für das Verständnis der Leitsätze des OLG Düsseldorf nicht:

 

 

Nutzt ein Busunternehmen seine eigene Werkstatt zur Reparatur seines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Busses, beschränkt sich der zur Herstellung erforderliche Betrag auf die insoweit anfallenden Kosten.  

Die höheren Kosten einer externen Werkstatt können grundsätzlich zugrunde gelegt werden, wenn das Busunternehmen einen Teil der Kapazitäten seiner Werkstatt als freie Werkstatt zur Gewinnerzielung verwendet. Voraussetzung ist allerdings, dass es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast hinreichend dazu vortragen kann, dass es in der Zeit der Reparatur des Busses Fremdaufträge hätte annehmen können.

 

OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.6.2021 - 1 U 142/20

§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 Abs. 2 S.1, 254 BGB

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