Einspruchsrücknahme von Tatrichter*in übersehen: Keine Einstellung im Bereich des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.08.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2625 Aufrufe

Viel lässt der Beschluss des OLG Hamm nicht erkennen. Man kann sich aber den (durchaus üblichen) Verfahrensgang denken. Im letzten Moment vor der Hauptverhandlung wegen eines angefochtenen Bußgeldbescheides über 87,50 Euro geht eine Einspruchsrücknahme ein, die d. zuständige Richter*in zum Termin noch nicht vorliegt. Der Einspruch wird verworfen? Was nun?

Jedenfalls hilft der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Verwerfungsurteil nicht weiter. § 80 Abs. 5 OWiG regelt nämlich:

(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.

 

Die Einspruchsrücknahme mit sich hieraus ergebender Rechtskraft führt zu einem solchen Verfahrenshindernis, das bereits vor Urteilserlass eintrat, also nicht zu berücksichtigen ist. 

 

Aber: Da das Problem natürlich im Bereich der Justiz angesiedelt war, hat das OLG Hamm kurz noch auf eine mögliche Niederschlagung hingewiesen.

 

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des (materiellen) Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 

Zusatz:

Da in dem Bußgeldbescheid der Ordnungsbehörde vom 18.06.2020 lediglich eine Geldbuße von 87,50 Euro festgesetzt worden ist, ist der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde das statthafte Rechtsmittel. Nach § 80 Abs. 5 OWiG führt ein vor Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenes Verfahrenshindernis – anders als bei einer Rechtsbeschwerde, die nicht der vorherigen Zulassung bedarf – nicht zur Verfahrenseinstellung. Vielmehr ist die Rücknahme des Einspruchs vor Verkündung des angefochtenen Urteils im Zulassungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich (BGH MDR 1989, 372). Diese Frage ist auch obergerichtlich geklärt (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 31.10.2006 – 2 Ss OWi 653/06 m.w.N.; OLG Köln NStZ-RR 2003, 242), so dass eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts ausscheidet. Die Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wurde nicht erhoben und würde im Übrigen auch nicht durchgreifen (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung scheidet schon wegen der Bußgeldhöhe aus (vgl. § 80 Abs. 2 OWiG).

Ob etwa erstinstanzliche Kosten im Gnadenwege oder nach § 21 GKG niedergeschlagen werden können, entzieht sich der Entscheidungsbefugnis des Senats.

OLG Hamm, Beschl. v. 8.6.2021 - 4 RBs 131/21

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