(Heranwachsender) Polizeikommissaranwärter fährt betrunken: Entlassung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.08.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|2640 Aufrufe

Man kann verstehen, dass sich der Polizist (Beamter auf Widerruf) gegen seine Entlassung wehrte. Ebenso kann man verstehen, dass das Land den Beamten loswerden wollte, nachdem er eine Trunkenheitsfahrt "hingelegt" hat. Sein Versuch, beim VG Schutz zu erhalten, scheiterte ebenso, wie seine Beschwerde zum OVG. Zwar fand das OVG die Argumentation dahin, der Polizist müsse am Morgen nach der Tat auch erheblich alkoholisiert seinen Dienst angetreten haben nicht ausreichend begründet. Die Trunkenheitsfahrt allein reichte dem OVG aber schon:

 

I.

 Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.09.2020, mit dem er vorzeitig aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen wurde und in dem die sofortige Vollziehung angeordnet wurde.

 Gegen den Bescheid legte er am 29.09.2020 Widerspruch ein und suchte am 23.10.2020 beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs mit Beschluss vom 29.10.2020 ab. Die Zweifel der Antragsgegnerin an der persönlichen Eignung des Antragstellers erschienen begründet. Es bestünden keine vernünftigen Zweifel an dem ihm vorgeworfenen Geschehen; dieser habe die Vorwürfe im Wesentlichen eingeräumt. Er habe selbst angegeben, vor der Fahrt mit dem Kraftfahrzeug ¼ Flasche Whiskey bzw. 2 Gläser Whiskey-Cola getrunken zu haben. Der Antragsteller sei mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 08.05.2020 wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden. Zudem sei bei der Annahme, dass pro Stunde 0,1 ‰ Alkohol abgebaut würden, davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,04 Promille um 1:53 Uhr zum Dienstbeginn um 8:00 Uhr noch unter dem Einfluss von Alkohol gestanden habe.

 Die Antragsgegnerin sei in nicht zu beanstandender Weise zu der Einschätzung gelangt, es bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers, die seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf rechtfertigten, da das Fahren unter Einfluss von Alkohol geeignet sei, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu schädigen. Das besondere Dienst- und Treueverhältnis sei insbesondere durch den gegen ihn ergangenen Strafbefehl erschüttert. Von Polizeivollzugsbeamten seien Rechtsvorschriften nicht nur während des Dienstes, sondern aufgrund der besonderen Vorbildfunktion auch im privaten Umfeld einzuhalten.

 Es liege ein Ausnahmefall vor, der die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes rechtfertige. Die Antragsgegnerin habe den ihr insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Bei der Abwägung zwischen dem Gewicht des vorzuwerfenden Verhaltens und dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden einerseits und den mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf für den Antragsteller einhergehenden Belastungen andererseits habe die Antragsgegnerin zutreffend darauf abgestellt, dass das für ein ordentliches Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit, dass sich ein Polizeivollzugsbeamter an Recht und Gesetz orientiere, nachhaltig zerstört worden sei. Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten könnten begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung abgeleitet werden, wenn es die charakterlichen Mängel des Beamten hinreichend deutlich zu Tage treten ließe.

 Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde.

 Nachdem die Antragsgegnerin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2021 zurückgewiesen hat, hat dieser am 08.02.2021 Klage erhoben.

 Der Antragsteller beantragt nunmehr im Beschwerdeverfahren sinngemäß, 

 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29.10.2020 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Entlassungsbescheid des Antragsgegners vom 10.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2021 wiederherzustellen.

 Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Entlassungsverfügung.

 II.

 Der Senat legt den Antrag des Antragstellers nach § 88 VwGO bei verständiger Würdigung dahingehend aus, dass sich der Antragsteller mit seinem Begehren nicht gegen die Körperschaft wendet, sondern gegen die Behörde, gegen die die Verpflichtungsklage in der Hauptsache nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 14 Abs. 2 AGGerStrG M-V zu richten ist. Die von Amts wegen erfolgte Berichtigung des Rubrums trägt dem Rechnung.

 Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

 Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerde auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22.01.2013 - 2 M 134/12 -; vom 21.07.2011 - 2 M 31/11 - m.w.N.).

 Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die Beschwerde erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend die angegriffene Entlassungsentscheidung der Antragsgegnerin als voraussichtlich rechtmäßig angesehen.

 Zwar weist der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung zutreffend darauf hin, dass der Vorwurf, er habe am 16.03.2020 um 08.00 Uhr seinen Dienst unter Alkoholeinfluss angetreten, da der Restalkohol noch nicht vollständig abgebaut worden sei, nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung nicht hinreichend nachgewiesen sei. Bei Dienstantritt an dem betreffenden Tag, also ca. sechs Stunden nach der Blutprobenentnahme, wurde bei dem Antragsteller keine erneute Alkoholkontrolle durchgeführt. Auch gibt es in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin keine Hinweise, dass beim Antragsteller rauschmittelbedingte Erscheinungen (wie z.B. Alkoholgeruch oder motorische Auffälligkeiten) bemerkt worden sind. Soweit die Antragsgegnerin ausgehend von der beim Antragsteller um 01.53 Uhr zuletzt festgestellten Blutalkoholkonzentration (BAK) und unter Zugrundelegung eines Abbauwertes von 0,1 ‰ je Stunde eine Restalkoholkonzentration bei Dienstantritt angenommen hat, ist dies nicht ausreichend, um ein Dienstvergehen des Antragstellers insoweit hinreichend zu begründen.

 Grundsätzlich bestehen unterschiedliche Abbauwerte für Alkohol, die abhängig sind u.a. vom Geschlecht und der körperlichen Statur des Betreffenden. Die stündlichen Abbauraten sind der Mindestabbauwert von 0,10 ‰, der wahrscheinliche stündliche Abbauwert von 0,15 ‰ und der maximale Abbauwert von 0,20 ‰ pro Stunde (Buck/Krumbholz, Sachverständigenbeweis im Verkehrs- und Strafrecht, 2. Auflage, 2013, § 10 Rdn. 55; vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.1995 - 1 D 37/93 - zitiert nach juris zu dem nach dem Grundsatz des zu Gunsten des Betreffenden (in dubio ro reo) anzunehmenden maximalen Abbauwert von 0,20 ‰). Angesichts der unterschiedlichen Abbauraten kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller bei Dienstantritt tatsächlich alkoholisiert gewesen ist. Dies kann nur als sicher nachgewiesen angenommen werden, wenn selbst bei der Annahme des maximalen Abbauwertes von 0,20 ‰ noch Restalkohol rechnerisch festzustellen wäre. Dies ist hingegen hier nicht der Fall. Die BAK betrug beim Antragsteller bei der letzten Blutentnahme um 01.53 Uhr 01,04 ‰. Bei Zugrundelegung des maximalen Abbauwertes ergibt sich daher, dass beim Antragsteller bei Dienstantritt um 08.00 Uhr eine BAK von über 0,00 ‰ nicht hinreichend nachgewiesen ist. Auf die Frage, ob und inwieweit eine anderweitige Berechnung wegen eines etwaigen Nachtrunks des Antragsteller nach der Blutprobenentnahme hätte erfolgen können, kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an, da die Antragsgegnerin dies nicht als hinreichend bewiesen ihren Erwägungen zugrunde gelegt hat.

 Die Antragstellerin hat jedoch in nicht zu beanstandender Weise ihre Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers insbesondere darauf gestützt, dass dieser ein Dienstvergehen begangen hat, indem er in der Nacht vom 15. auf den 16.03.2020 ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt habe.

 Der Antragsteller ist mit Strafbefehl vom 08.05.2020 (Az.: 922Cs 34/20 jug) des Amtsgerichts Güstrow, Jugendrichter, rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt worden, weil er „fahrlässig“ im Verkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Gemäß § 410 Abs. 3 StPO steht der Strafbefehl, gegen den - wie hier - kein Einspruch eingelegt worden ist, einem rechtskräftigen Urteil gleich. Die Antragsgegnerin hat die Feststellungen zum Vorliegen eines Dienstvergehens nicht nur auf den genannten Strafbefehl, sondern auch auf die eigenen Angaben des Antragstellers gestützt, der eingeräumt hat, unter Einfluss von Alkohol ein Kraftfahrzeug geführt zu haben. Dabei ist sie ausdrücklich von einer fahrlässigen Begehungsweise durch den Antragsteller ausgegangen (Seite 3 des Bescheides vom 10.09.2020). Zweifel an der Feststellung der Antragsgegnerin daran, dass er in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug geführt hat, hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

 Die Wertung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der genannten Trunkenheitsfahrt des Antragstellers berechtigte Zweifel an der persönlichen und charakterlichen Eignung als Polizeikommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf bestehen, ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 18.01.2021 hinreichend dargestellt, dass sie ihre berechtigten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeidienst bereits aufgrund der genannten Trunkenheitsfahrt als begründet ansieht. Sie stützt ihre Entscheidung insoweit maßgeblich auf die Schwere dieses Pflichtenverstoßes. Der weitere Vorwurf des Dienstantritts am Folgetag unter Alkoholeinfluss komme insoweit „erschwerend hinzu“. Dies war bereits dem Entlassungsbescheid vom 20.09.2020 entnehmen, in dem die Antragsgegnerin mit der Formulierung „insbesondere“ hinreichend deutlich gemacht hat, dass sie ihre Entscheidung maßgeblich auf die Trunkenheitsfahrt stützt. Soweit darüber hinaus in der angegriffenen Entlassungsentscheidung der Vorwurf eines Dienstantritts am nächsten Morgen unter Alkoholeinfluss als weitere Dienstpflichtverletzung genannt worden ist, steht dies dieser Wertung nicht entgegen. Dabei handelt es sich lediglich um einen weiteren Vorwurf, der allerdings seinerseits nicht maßgeblich für die Entlassungsentscheidung, sondern lediglich zur Bestärkung der fehlenden charakterlichen Eignung herangezogen worden ist, so dass es auf diese nicht letztentscheidend ankommt.

 Bei der Bewertung der charakterlichen Nichteignung hat die Antragsgegnerin zudem ausdrücklich einbezogen, dass es sich um eine einmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines damals noch Heranwachsenden handelte. Der Dienstherr überschreitet den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht, wenn er aus einem Trunkenheitsdelikt auf mangelnde charakterliche Eignung für den Beruf eines Polizeibeamten schließt. Wenn ein Polizeibeamter, dessen Kernpflichten in der Unterbindung und Verfolgung von Straftaten (u.a. auch von Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr) bestehen, als Beamter auf Widerruf ein derartiges Delikt begeht, darf der Dienstherr schon daraus die Prognose mangelnder Bewährung ableiten, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr vorliegen müssen. Ein solches Verhalten ist regelmäßig Ausdruck des Versagens in einem für dieses Amt zentralen Kernbereich und disqualifiziert den betreffenden Beamten für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 04.09.2002 - 3 ZB 02.248 -; vom 22.09.2003 - 3 CS 03.2012 - und vom 19.07.2010 - 3 CS 10.887 - jeweils zitiert nach juris). Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 - zitiert nach juris). Dabei ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt (vgl. ...05, Beschluss vom 12.09.2007 - 2 M 159/07 - zitiert nach juris). Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen, der der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist.

 Soweit der Antragsteller vorträgt, es liege kein Ausnahmefall vor, der die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 23 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtStG rechtfertige, weil milde Umstände bei der Begehung des Dienstvergehens vorlägen, verkennt er den Regelungsinhalt der genannten Norm. Steht die mangelnde Eignung eines Beamten auf Widerruf fest (s.o.), so besteht für die Antragsgegnerin im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 9 BeamtStG eine Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit u.a. nur bei Eignung des Betreffenden, sei es charakterlicher oder fachlicher Art, erfolgen darf (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.10.2020 - 5 ME 141/20 - zitiert nach juris). Eine Ausnahme hiervon ist lediglich nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG vorgesehen, wonach dem Beamten auf Widerruf die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Dass dies bei einer spezialisierten Ausbildung zum Polizeibeamten vorliegend geboten sein könnte, ist durch den Antragsteller nicht dargelegt worden.

 Die Entlassung des Antragstellers wurde zudem nicht auf eine mangelnde fachliche Eignung gestützt, so dass es auf die vom Antragsteller erbrachten Leistungen während seiner Ausbildung nicht entscheidungserheblich ankommt.

 Schließlich ist durch den Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden, dass andere Beamte auf Widerruf wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt nicht entlassen worden sind. Insoweit fehlt es an jeglichen Darlegungen im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG.

OVG Greifswald Beschl. v. 7.7.2021 – 2 M 800/20, BeckRS 2021, 20098

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Wie gehabt, wenn es um eine Fahrerlaubniss geht, so sind alle Mittel recht. Der Beschluss erscheint mir recht kleinkariert und ist auch dreist ueberzogen. 

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