Grenzen der Identitätsformel

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.08.2021
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2233 Aufrufe

Die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche sind grundsätzlich zu addieren, allerdings ist nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, wenn die einander gegenüberstehenden Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Vielfach wird in diesem Zusammenhang die Identitätsformel herangezogen, wonach wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage dann vorliegt, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht. Mit den Grenzen dieser Identitätsformel hat sich das OLG Braunschweig im Beschluss vom 7.7.2021 - 3 W 30/21 - befasst und zutreffend festgestellt, dass § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG  keine Anwendung findet, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich zwar rechtlich wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden. Im konkreten Fall wurden die Streitwerte zusammengerechnet bei einer Klage auf weitere Pflichtteilszahlung und Widerklage auf Rückzahlung überzahlten Pflichtteilsanspruchs

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