LAG Düsseldorf: Betriebliches Eingliederungsmanagement

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 10.08.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1870 Aufrufe

Der Arbeitgeber muss gem. § 167 Abs. 2 SGB IX nach einem durchgeführten bEM erneut ein bEM durchführen, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluss des ersten bEM innerhalb eines Jahres erneut länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig wird. Ein "Mindesthaltbarkeitsdatum" hat ein bEM nicht. Eine Begrenzung der rechtlichen Verpflichtung auf eine nur einmalige Durchführung des bEM im Jahreszeitraum des § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Mit dieser Begründung hat das LAG Düsseldorf der Kündigungsschutzklage eines schwerbehinderten Produktionshelfers stattgegeben. Der Kläger weist (mindestens) seit 2010 erhebliche Fehlzeiten wegen Krankheit auf (zwischen 19 und 90 Tagen pro Jahr). Die Beklagte hatte bereits 2015 eine ordentliche betriebsbedingte, 2016 eine personenbedingte Kündigung ausgesprochen, die sich jeweils nichts als rechtsbeständig erwiesen. Am 5.3.2019 führte sie mit dem Kläger ein betriebliches Eingliederungsmanagement durch. Nach erneuten Fehlzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit und einem vom Inklusionsamt erteilten sog. Negativattest (Zustimmung zur Kündigung nicht erforderlich) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.2.2020.

Seine Klage blieb erstinstanzlich ohne Erfolg. Auf seine Berufung hat das LAG Düsseldorf der Kündigungsschutzklage stattgegeben:

Weil der Kläger nach dem 05.03.2019 vor Zugang der Kündigung vom 26.02.2020 erneut länger als sechs Wochen wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war, nämlich vom 03.06.2019 bis 07.06.2019 an fünf Arbeitstagen, vom 10.07.2019 bis 12.07.2019 an drei Arbeitstagen und vom 09.08.2019 bis 17.11.2019 an 71 Arbeitstagen, hatte die Beklagte gemäß § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erneut ein bEM durchzuführen. Auf die Ursache der Erkrankungen kommt es insoweit nicht an (...). Die genannten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit liegen innerhalb eines Jahres i.S.v. § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Arbeitgeber nach einem durchgeführten bEM nicht erst nach Ablauf eines Jahres zu einem weiteren bEM verpflichtet.

LAG Düsseldorf Urt. vom 9.12.2020 – 12 Sa 554/20, BeckRS 2020, 41435

Die Revision wurde zugelassen.

 

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