Ist ja klar: Kein Nutzungsausfall für`s Wohnmobil

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.08.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2898 Aufrufe

Camper werden schimpfen. Aber zu unrecht. Muss Schadensersatz für eine Beschädigung des Wohnmobils geleistet werden, so gibt es den natürlich...aber eben ohne den warmen Regen der Nutzungsausfallentschädigung. Das hat gerade nochmals das AG Regensburg der h.M. entsprechend klargestellt:

 

1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu.

 Nach der Rechtsprechung des BGH (NZV 2008, 453) und der absolut herrschenden Meinung begründet der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freitzeitzwecken dienenden Wohnmobils keinen Anspruch auf Nutzungsenfschädigung.

 Das Amtsgericht schließt sich dieser Auffassung an. Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen PKW ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Wohnmobils zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt. Die Nutzung des Wohnmobils zu Freizeitzwecken und zu Urlaubsfahrten betrifft nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich daher einer vermögensrechtlichen Bewertung.

 Anhaltspunkte die für eine alltägliche Nutzung des Wohnmobils sprechen könnten, wurden seitens des Klägers nicht vorgebracht.

 2. Es besteht auf kein Anspruch auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

 Die Verpflichtung zur Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten besteht nur insoweit als tatsächlich vorprozessual eine Tätigkeit entfaltet worden ist. Vorliegend wurden die Prozeßbevollmächtigten des Klägers erstmals mit Schreiben vom 27.10.2020 eingeschallen, als nur noch Reparaturkosten in Höhe von 545,09 Euro sowie die Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 2.086,00 Euro in Streit waren.

 Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können ferner nur aus dem Betrag zugesprochen werden, der geschädigten Partei tatsächlich zugestanden hat oder nachträglich zugesprochen worden ist. Vorliegend standen dem Kläger lediglich noch die restlichen Reparaturkosten zu, nicht jedoch die Nutzungsausfallentschädigung.

 Von daher berechnen sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 545,09 Euro. Die diesbezüglich angefallenen Kosten in Höhe von 143,84 Euro wurden von den Beklagten jedoch bereits bezahlt, so dass insoweit kein weiterer Zahlungsanspruch mehr besteht.

AG Regensburg Endurteil v. 25.6.2021 – 5 C 429/21, BeckRS 2021, 19499

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen