OLG Celle: Zur Beurkundung eines GmbH-Gesellschafterbeschlusses als „sicherster Weg“ bei Übertragung des wesentlichen Gesellschaftsvermögens

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 13.08.2021

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 30. Juni 2021 (3 U 72/21) entschieden, dass ein Notar nicht pflichtwidrig handelt, wenn er bei einer Veräußerung des wesentlichen Vermögens einer GmbH eine Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses empfiehlt.

Ein GmbH plante, ein Grundstück zu verkaufen, das ihr wesentliches Gesellschaftsvermögen darstellte. Da die GmbH mit dem verbleibenden Betriebsvermögen ihre in der Satzung festgelegten Unternehmensziele nicht mehr erreichen konnte, empfahl der Notar den GmbH-Gesellschaftern den Zustimmungsbeschluss zum Grundstücksverkauf zu beurkunden.

Das Gericht führt aus, dass der BGH zwar im sog. Januar-Urteil (BGH vom 4. Januar 2019, II ZR 384/18) entschieden hatte, dass § 179a AktG nicht analog auf die GmbH anwendbar ist. Der BGH habe jedoch nicht über die Beurkundungsbedürftigkeit eines entsprechenden Zustimmungsbeschlusses einer GmbH entschieden. Aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheit habe der Notar zur Beurkundung raten dürfen.

In einer solchen Situation stellt sich für die Gesellschafter der verkaufenden GmbH regelmäßig die Frage, ob entweder die Satzung geändert oder die Gesellschaft liquidiert werden soll. Dabei kann die Liquidation grundsätzlich formfrei beschlossen werden, während eine Satzungsänderung beurkundet werden muss. Wenn das weitere Vorgehen bereits feststeht, können die Beschlüsse bereits im Zusammenhang mit dem Zustimmungsbeschluss zu der Veräußerung gefasst werden.

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