Internationale Gerichtszuständigkeit bei Aufwendungsansprüchen nach Bevollmächtigung

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 16.08.2021
Rechtsgebiete: Erbrecht|2215 Aufrufe

Die Lebenswirklichkeit wird internationaler, wie der vom OLG München durch Urteil vom 23.6.2021 entschiedene Sachverhalt zeigt (Az. 20 U 6587/20, BeckRS 2021, 15669). Die dortige Beklagte hatte ursprünglich einen Sohn bevollmächtigt, der sie, vertreten durch einen Betreuer, auf Aufwendungsersatzansprüche verklagt hat, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bevollmächtigter entstanden sind. Die Beklagte, also die Mutter des klagenden Sohnes, hat sich seit mindestens 2016 ununterbrochen in Marbella, Spanien, aufgehalten. Deswegen hat das Landgericht die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte abgewiesen. Die von dem Kläger eingelegte Berufung war erfolgreich, da die Sache an das Landgericht zurückverwiesen wurde.

Entscheidungserheblich ist in diesem Zusammenhang, dass eine Person nach § 7 Abs. 2 BGB auch mehrere Wohnsitze unterhalten kann, also neben Spanien auch in Deutschland. Das könnte hier die Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes eröffnen. Ein deutsches Gericht ist international zuständig, wenn die Vollmachtgeberin (zumindest auch) einen Wohnsitz in Deutschland hätte. Die Beurteilung, in welchem Land Wohnsitze bestehen, erfolgt nach Art. 62 Abs. 1 Brüssel Ia-VO nach deutschem Recht, so dass eben § 7 Abs. 2 BGB entscheidungserheblich ist.

Schließlich ist auf den Erfüllungsort der jeweils streitigen Einzelleistung, hier Aufwendungsersatzansprüche aus Auftragsrecht, zu entscheiden (Art. 7 Nr. 1a Brüssel Ia-VO). Maßgeblich ist das Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat (Art. 4 Abs. 2 I-VO). Das ist nach §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB schließlich der Wohnsitz der Beklagten.

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