Schwere Kost: Betriebliche Altersversorgung und Versorgungsausgleich

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 18.08.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtFamilienrecht|2142 Aufrufe

Zugegeben, das ist keine leichte Sommerlektüre: Mit Urteil vom 26.5.2020 (1 BvL 5/18, BVerfGE 153, 358 = NJW 2020, 2173) hatte das BVerfG § 17 VersAusglG zwar für verfassungskonform erklärt (hier im BeckBlog). Es hat die Familiengerichte jedoch aufgefordert, bei vorhersehbaren Unterschieden in der Entwicklung extern geteilter Anrechte darauf zu achten, dass sich die erwartbare Versorgungsleistung des Ausgleichsberechtigten nicht unverhältnismäßig schlechter entwickelt als diejenige des Ausgleichsverpflichteten. Jedenfalls eine Verringerung der Zielversorgung gegenüber der Ausgangsversorgung um 10 % zuzüglich der sich ggf. aus unterschiedlichen biometrischen Faktoren (Lebensalter und -erwartung, Invaliditätsrisiko) ergebenden Rentendifferenzen (Transferverlust) ist von Verfassungs wegen hinzunehmen (BVerfG 26.5.2020 – 1 BvL 5/18, BVerfGE 153, 358 [390 f.] = NJW 2020, 2173; dazu Borth FamRZ 2020, 1053; Fritzsche ZAP 2020, 723; Hauß FamRB 2020, 262; Höfer DB 2020, 1401; Hufer/Karst BetrAV 2020, 376; Kemper NJW 2020, 2931; Lies-Benchalib NZFam 2020, 946).

Ein gerechter Ausgleich der divergierenden Interessen der beiden Ehegatten, des Arbeitgebers und des Zielversorgungsträgers lässt sich nur durch eine sorgfältige Bestimmung des Diskontierungszinssatzes erreichen. Der Gesetzgeber hat diesen in § 45 VersAusglG bewusst offen gelassen (BT-Drs. 16/10144, 85; 16/11903, 56). Das Problem stellt sich vornehmlich bei nicht rückgedeckten Leistungszusagen. Für die handelsbilanzielle Rückstellung werden sie mit dem sog. BilMoG-Zinssatz (§ 253 Abs. 2 HGB) abgezinst. Weil dieser Zinssatz retrospektiv den Marktzinssatz der letzten sieben Jahre widerspiegelt, bei einer Neuanlage des Ausgleichswerts beim Ziel- oder Auffangversorgungsträger aber maximal der vorsichtig kalkulierte prospektive Höchstrechnungszins (§ 2 Abs. 1 DeckRV, derzeit 0,9%) garantiert wird, können sich in Zeiten stark sinkender Zinsen Transferverluste ergeben.

Der BGH hat nun erstmals die Gelegenheit gehabt, zur praktischen Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben Stellung zu nehmen: Er verwendet im Grundsatz weiterhin den BilMoG-Zinssatz (BGH 9.3.2016 – XII ZB 540/14, BGHZ 209, 218 [232 ff.] = NJW-RR 2016, 514; 22.6.2016 – XII ZB 664/14, FamRZ 2016, 1282 [1282 ff.]), hat aber seine Auffassung, die Verlängerung des Betrachtungszeitraums zur Berechnung des Durchschnittszinssatzes von einer siebenjährigen auf eine zehnjährige Periode (Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.3.2016, BGBl. I S. 396) bleibe für die Bewertung von rückstellungsfinanzierten Anrechten im Versorgungsausgleich unberücksichtigt (BGH 24.8.2016 – XII ZB 84/13, FamRZ 2016, 2000 [2003]), revidiert: Den betrieblichen Versorgungsträgern dürfe kein Rechnungszins aufgegeben werden, mit dem eine aufwandsneutrale Teilung für ihn nicht zu erreichen sei (BGH 24.3.2021 – XII ZB 230/16, NZFam 2021, 536 [540]). Im Anschluss an die Ermittlung des Ausgleichswerts ist festzustellen, welche Versorgungsleistung die ausgleichsberechtigte Person mit den vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert in einer externen Zielversorgung erlangen kann und diese den Versorgungsleistungen gegenüberzustellen, die sie bei einer fiktiven internen Teilung im System der Quellversorgung zu erwarten hätte. In der derzeitigen Zinssituation bietet regelmäßig die gesetzliche Rentenversicherung die höchsten Versorgungsleistungen. Da das Familiengericht die Deutsche Rentenversicherung nicht ohne entsprechende Wahl des ausgleichsberechtigten Ehegatten zum Zielversorgungsträger bestimmen kann (§ 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG), hat es auf eine sachgerechte Ausübung des Wahlrechts hinzuwirken (BGH 24.3.2021 – XII ZB 230/16, NZFam 2021, 536 [540 f.]; OLG Schleswig 11.8.2020 – 8 UF 87/19, FamRZ 2020, 1634). Von Amts wegen ist ferner zu ermitteln, welche Versorgung die ausgleichsberechtigte Person mit ihren biometrischen Daten im Falle einer fiktiven internen Teilung im System der Quellversorgung unter Berücksichtigung fiktiver Teilungskosten zu erwarten hätte. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Gericht sodann durch einen Vergleich der Versorgungsleistungen von Zielversorgung (bei externer Teilung) und Quellversorgung (bei fiktiver interner Teilung) zu beurteilen, ob die externe Teilung unter Berücksichtigung eines Toleranzrahmens von 10 % mit dem vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert verfassungskonform durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, kann der Quellversorgungsträger sein Verlangen nach externer Teilung revidieren und den Ausgleichsberechtigten im Wege der internen Teilung in sein Versorgungssystem aufnehmen. Hält er an der externen Teilung fest, muss zur Vermeidung von verfassungswidrigen Transferverlusten vom Familiengericht ein Zuschlag zum Ausgleichswert festgesetzt werden. Dieser ist allein vom Quellversorgungsträger als Aufpreis für die von ihm erstrebte externe Teilung zu tragen, mit ihm wird der ausgleichspflichtige Ehegatte also nicht belastet. Der Zuschlag wird in der Beschlussfassung gesondert ausgewiesen und als solcher bezeichnet.

BGH, Beschl. vom 24.3.2021 – XII ZB 230/16, NZFam 2021, 536 (541 ff.).

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