Widerrruf Leasingvertrag: Berechnung des Gebührenstreitwerts nach § 41 I GKG?

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 23.08.2021
Rechtsgebiete: Zivilverfahrensrecht|2066 Aufrufe

Wenn der Leasingnehmer vom Leasingvertrag zurücktritt, soll für die Ermittlung des Gebührenstreitswerts und des Rechtmittelstreitwerts § 41 I GKG anwendbar sein (BGH BeckRS 2014, 17609 Rn. 18). Damit wird der Leasingsvertrag als "ähnliches Nutzungsverhältnis" iSv § 41 I 1 GKG angesehen (so auch Toussaint/Elzer, 51. Aufl. 2021, GKG § 41 Rn. 17).

Nach Ansicht des OLG Köln soll es anders sein, wenn der Leasingnehmer seine zum Leasingvertrag führende Willenserklärung widerruft und die Feststellung begehrt, dass er infolge und ab seiner Widerrufserklärung aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Leasingvertrag keine Leasingraten mehr schulde (OLG Köln BeckRS 2021, 18565). Denn der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand werde nicht allein durch den Streit über Bestehen oder Dauer des Leasingvertrages bestimmt, sondern "zuvorderst und damit entscheidend durch einen Einzelanspruch aus diesem Vertrag, nämlich der künftigen Geldforderung des Leasinggebers".

Stellungnahme: Das OLG Köln überzeugt nicht! Es bietet eine Begründung, die nichts mit § 41 I 1 GKG zu tun hat. Und es übersieht ua OLG Hamm BeckRS 2021, 10675 Rn. 8. Siehe ferner OLG München NJOZ 2019, 427 Rn. 13.

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