Vertragsgemäße Beschäftigung bei erhöhtem Infektionsrisiko

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 26.08.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtCorona|1415 Aufrufe

Eine ärztliche Stellungnahme über die gesundheitliche Eignung der Arbeitnehmerin, in der Tätigkeiten mit "Publikumsverkehr jeglicher Art"; wegen des erhöhten Infektionsrisikos ausgeschlossen werden, steht einer Tätigkeit der Arbeitnehmerin in einem Monitorraum mit fünf anderen Arbeitskollegen nicht entgegen. Bei der Arbeit mit Kollegen in einem Raum handelt es sich nicht um Publikumsverkehr. Die Infektionsgefahr ist nicht vergleichbar hoch.

Die Klägerin ist als Flugsicherheitsassistentin am Flughafen Düsseldorf beschäftigt. Bislang ist sie am Sperrgepäckschalter eingesetzt. Aufgrund von Herz-/Stoffwechselkrankheiten gehört sie zur Covid-19-Risikogruppe. Nach dem letzten Betriebsarztattest sind Tätigkeiten „mit erhöhtem Infektionsrisiko (zB Publikumsverkehr jeglicher Art)“ unbedingt zu vermeiden.

Das ArbG Düsseldorf hat die Beklagte verurteilt, die Klägerin weiterhin vertragsgemäß als Luftsicherheitsassistentin zu beschäftigen. Im sog. Monitorraum, in dem insgesamt sechs Arbeitnehmer die Kameramonitore überwachen, bestehe eine Einsatzmöglichkeit, die den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin Rechnung trage. Dort sei die Infektionsgefahr deutlich geringer als in Bereichen mit Publikumsverkehr.

ArbG Düsseldorf, Urt. vom 16.12.2020 - 15 Ca 5113/20, BeckRS 2020, 47178

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