BGH: Zum Haftungsdurchgriff im KG-Konzern

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 27.08.2021

Der BGH hat mit Urteil vom 3. August 2021 (II ZR 123/20; BeckRS 2021, 23172) entschieden, dass die Gesellschafter einer KG, die an einer anderen KG beteiligt ist, auch gegenüber den Gläubigern dieser Tochter-KG im Rahmen der Außenhaftung nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB unmittelbar persönlich haften.

Geltend gemacht worden war die Haftung hier vom Insolvenzverwalter der Tochter-KG gegenüber einem Kommanditisten der Mutter-KG, die selbst nicht insolvent war. Die Tochter-KG hatte zuvor der Mutter-KG – und die Mutter-KG dem beklagten Kommanditisten – teilweise die Kommanditeinlage zurückgewährt, ohne dass dies von Gewinnen gedeckt war.

Kommanditistenhaftung als Gesellschaftsverbindlichkeit gemäß §§ 128, 171 HGB

In seiner Entscheidung bejaht der BGH eine Direkthaftung gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB. Danach haftet ein Kommanditist den KG-Gläubigern bis zur Höhe einer nicht geleisteten oder zurückgewährten Einlage unmittelbar. In einem zweistufigen KG-Konzern, so der Senat, bedeute dies eine Haftung der Kommanditisten der Mutter-KG auch gegenüber den Gläubigern der Tochter-KG. Denn die Außenhaftung der Mutter-KG als Kommanditistin der Tochter-KG gegenüber den Gläubigern der Tochter-KG sei eine Verbindlichkeit der Mutter-KG i. S. d. §§ 128 bzw. 171, 172 HGB. Soweit die Haftungsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt seien, könnten daher – außerhalb der Insolvenz – die Gläubiger der Tochter-KG unmittelbar auf die Kommanditisten der Mutter-KG zugreifen. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung war dies bisher uneinheitlich entschieden worden.

Geltendmachung durch Insolvenzverwalter der Tochter-KG

In der Insolvenz der Tochter-KG, so der Senat weiter, werde diese Haftung gemäß § 171 Abs. 2 HGB vom Insolvenzverwalter der Tochter-KG geltend gemacht. Die Vorschrift ordnet das Recht der Gläubiger aus § 171 Abs. 1 HGB für die Dauer eines Insolvenzverfahrens dem Verwalter zu. Dass auch über die Mutter-KG das Insolvenzverfahren eröffnet sei, sei dagegen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme ihrer Kommanditisten durch den Insolvenzverwalter der Tochter-KG, sondern würde ihr – im Gegenteil – entgegenstehen. Denn dann würde § 171 Abs. 2 HGB zugunsten des Insolvenzverwalters der Mutter-KG eingreifen.

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