Betriebliche Altersversorgung: Einstandspflicht des Arbeitgebers

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 31.08.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3190 Aufrufe

Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch dann einzustehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Der Arbeitnehmer kann sich also nicht nur an den externen Versicherungs- oder Versorgungsträger (Lebensversicherer, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse), sondern auch direkt an den Arbeitgeber halten. Bislang war umstritten, ob dieser Anspruch "direkt" geltend gemacht, der Arbeitgeber also als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden kann, oder ob zunächst der externe Träger erfolglos in Anspruch genommen worden sein muss.

Hierzu hat sich nun das BAG positioniert:

Der Arbeitnehmer muss zunächst den Träger zur Leistung auffordern und im Falle der Leistungsablehnung diesen auch verklagen. Erst wenn der Versorgungsträger trotz rechtskräftigen Urteils nicht leistet, kann der Versorgungsberechtigte den Arbeitgeber unmittelbar entsprechend den ausgeurteilten Verpflichtungen in Anspruch nehmen; § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG führt dann allerdings in diesem Folgeprozess zu einer materiell-rechtlichen verfahrensübergreifenden Bindungswirkung aus dem Urteil gegen den Versorgungsträger.

Anders liegen die Dinge bei Unterstützungskassen, jedenfalls solchen, deren Wirkungskreis auf den Betrieb, das Unternehmen, eine Unternehmensgruppe oder den Konzern beschränkt ist. Hier besteht schon nach der älteren Rechtsprechung des BAG eine echte Gesamtschuld (BAG, Urt. vom 5.7.1979 – 3 AZR 197/78, AP BGB § 242 Ruhegehalt – Unterstützungskassen Nr. 9 = NJW 1980, 79; Urt. vom 31.7.2007 – 3 AZR 373/06, AP BetrAVG § 7 Widerruf Nr. 27; Urt. vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07, NZA 2009, 1112). Auch dann, wenn sich der geltend gemachte Anspruch aus dem Leistungsplan des externen Trägers unmittelbar gar nicht ergibt, sondern der Arbeitnehmer bspw. die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes rügt oder eine zu seinen Lasten nicht beachtete betriebliche Übung des Arbeitgebers behauptet, steht dessen sofortiger Inanspruchnahme nichts im Wege.

BAG, Urt. vom 13.7.2021 – 3 AZR 298/20, BeckRS 2021, 20371

 

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