BGH: Anwaltskosten im obligatorischen Güteverfahren nicht erstattungsfähig

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 02.09.2021
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht2|1874 Aufrufe

Der BGH hat im Beschluss vom 24.6.2021 - V ZB 22/20 die Streitfrage entschieden, ob die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem nach § 15 a EGZPO obligatorischen Güteverfahren zu den erstattungsfähigen (Vorbereitungs-) Kosten des späteren Rechtsstreits gehören und diese Frage verneint. Zwar sei das obligatorischen Güteverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine spätere Klage ein notwendiges Durchgangsstadium für die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte. Dies rechtfertige aber noch nicht, die in einem solchen Verfahren angefallenen Anwaltskosten als Vorbereitungskosten nach § 91 I 1 ZPO anzusehen. Denn Sinn und Zweck des obligatorischen Güteverfahren sei die Vermeidung eines streitigen Verfahrens durch konsensuale Streitbeilegung.

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2 Kommentare

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Die Partei, die im Unrecht ist und Schuld hat, soll also der anderen Partei, die im Recht ist und keine Schuld hat, die im obligatorischen Güteverfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht ersetzen, und die unschuldige und im Recht befindliche Partei soll die Kosten selber zahlen bzw. auf diesen sitzen bleiben?

Das erscheint doch höchst unbillig.

Es sollte einen Erstattungsanspruch geben, und wenn man diesen aus PVV herleiten müßte.

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Na ja, nach der sog. "American Rule of Costs" werden grundsätzlich überhaupt keine Anwaltskosten erstattet. Wir Europäer richten uns nach der sog. "English Rule", die grundsätzlich eine Kostenerstattung vorsieht, aber sehr wohl auch Ausnahmen aus sozialen Gründen, wie z. B. § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 193 Abs. 1 SGG. Die Ausnahmen zeigen, dass auch die "American Rule" ihre Berechtigung haben kann. Man muss halt nur wissen, worauf man sich einläßt.Wir sind die American Rule nicht gewohnt und halten sie daher gleich für rechtsstaatswidrig, was aber unrichtig ist, vgl. BVerfG, B. v. 9.1.2013 - 2 BvR 2805/12. Außerdem kann man wohl seine Anwaltskosten sehr wohl immer noch als Schadensersatz, PVV etc. geltend machen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, vgl. Ingeborg Schwenzer, Rechtsverfolgungskosten als Schaden?. Ggf. könnte man auch aus anderen materiellen Vorschriften, z. B. aus dem Benachteiligungsverbot des § 16 Abs. 1 S. 1 AGG, ein Verbot entnehmen, eine Kostenerstattung zu verlangen. Das ist allerdings weitgehend ungeklärt. Insbesondere erhebt sich dann die Frage, wie sich solche Normen in einer solchen Auslegung dann mit §§ 91 ff. ZPO vertragen, bzw. welche Regelung die jeweils andere aushebelt.

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