Vorschlag zur Umsetzung der Arbeitsbedingungen-Richtlinie

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 02.09.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2836 Aufrufe

Gleich zu Beginn der 20. Legislaturperiode steht der Deutsche Bundestag vor der nicht ganz leicht zu erfüllenden Aufgabe, die Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (RL 2019/1152/EU) in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie beinhaltet weitreichende Informationspflichten, ua. muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über "das bei der Kündigung vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren" unterrichten. Angesichts der Vielzahl und Komplexität der bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung möglicherweise einzuhaltenden Verfahrensschritte (nur exemplarisch: Betriebsratsanhörung, ggf. Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG, Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach dem MuSchG, BEEG, PflegeZG, FPfZG, des Integrationsamts bei der Kündigung schwerbehinderter Menschen, Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG u.v.a.m.) besteht über die Reichweite dieser Informationspflicht große Rechtsunsicherheit.

Vorschlag: Der Gesetzgeber sollte nach dem Vorbild der Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherverträgen (Art. 246 ff. EGBGB nebst Anlagen) von der Möglichkeit des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie Gebrauch machen und als Anlage zum zu novellierenden Nachweisgesetz ein Musterinformationsschreiben bereitstellen, bei dessen korrekter Verwendung eine unwiderlegliche Gesetzlichkeitsvermutung eingreift. Damit würde er zugleich seine im 48. Erwägungsgrund betonten Obliegenheit erfüllen, kleinere und mittlere Unternehmen von administrativen, finanziellen und rechtlichen Auflagen zu entlasten.

Einzelheiten in ZfA 2021, S. 283 ff.

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