BGH: Zur insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit der Ausschüttung eines Gewinnvortrags

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 03.09.2021

Der BGH hat mit Urteil vom 22. Juli 2021 (IX ZR 195/20) entschieden, dass die Ausschüttung eines Gewinnvortrags an den Alleingesellschafter einer GmbH im Anschluss an einen Gewinnvortragsbeschluss als Befriedigung einer darlehensgleichen Forderung zu qualifizieren ist. Der Insolvenzverwalter kann die Ausschüttung dann nach §§ 135 Abs. 1 Nr. 2, 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO anfechten.

Im konkreten Fall beschloss der Alleingesellschafter, den festgestellten Jahresüberschuss auf neue Rechnung vorzutragen. Kurz danach – und wenige Monate vor Stellung eines Insolvenzantrags – entschied der Gesellschafter in einem neuen Beschluss, den wesentlichen Teil des vorgetragenen Gewinns an sich auszuschütten. Nach Ansicht des Senats ist die Entscheidung, den Jahresgewinn nicht auszuschütten, als darlehensgleiche Finanzierungsentscheidung zu qualifizieren. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise stehe dies der Situation gleich, in der der erwirtschaftete Gewinn zunächst ausgeschüttet und anschließend als Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt werde.

Der Einordnung als darlehensgleiche Forderung stehe nicht entgegen, dass ein selbständiger Gewinnauszahlungsanspruch des Gesellschafters erst mit Fassung des Gewinnverwendungsanspruchs entstehe und es sich bei dem Gewinnvortrag bilanziell um Eigenkapital der Gesellschaft handele (§ 266 Abs. 3 A.IV HGB). Denn die Regelungen in §§ 135 Abs. 1 Nr. 2, 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzten weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck die Überlassung von Fremdkapital voraus.

Nach der BGH-Rechtsprechung sei darauf abzustellen, ob der Gesellschafter der Gesellschaft einen ohne seine Handlung sonst im Vermögen der Gesellschaft nicht vorhandenen Geldbetrag verschafft oder belassen habe. Dies sei hier gegeben, da mit Ablauf des Geschäftsjahres bereits ein Anspruch auf Fassung des Gewinnverwendungsanspruchs begründet worden sei. Mit der Entscheidung über den Gewinnvortrag habe der Gesellschafter der Gesellschaft bereits finanzielle Mittel zur weiteren Nutzung überlassen.

Eine Behandlung als darlehensgleiche Forderung soll dagegen ausscheiden, wenn zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Gewinnvortrag eine Gewinnausschüttung aufgrund einer Unterbilanz nach §§ 30, 31 GmbHG nicht erlaubt gewesen wäre. In einem solchen Fall handele es sich um eine erzwungene Stundung, denn der Gesellschafter treffe keine freiwillige Entscheidung darüber, der Gesellschaft das Kapital weiter zu belassen.

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