OLG München: Verkettung aus Verschmelzung und Sachkapitalerhöhung keine „sonstige Abfindung“ gemäß § 13 S. 2 SpruchG

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 06.09.2021

Das OLG München hat mit Urteil vom 12. Mai 2021 (7 U 3319/20; BeckRS 2021, 12103) entschieden, dass die Aussicht, nach einer Verschmelzung im Tausch erhaltene Aktien in die Kapitalerhöhung einer dritten Gesellschaft einbringen zu können, nicht an den Rechtsfolgen einer Entscheidung im Spruchverfahren teilhat.

Zweifache Aktientauschmöglichkeit für Aktionäre der übertragenden AG

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich eine börsennotierte AG („X AG“) als übertragender Rechtsträger mit einer nichtbörsennotierten AG („Y AG“) als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Im Verschmelzungsvertrag erhielten die Aktionäre der X AG das Angebot, ihre Aktien entweder 1:1 in Aktien der Y AG zu tauschen oder gegen Barabfindung auszuscheiden. Weiter hieß es, die börsennotierte Mutter-AG der Y AG habe parallel eine Kapitalerhöhung beschlossen. Zur Zeichnung der neuen Mutter-AG-Aktien seien alle Aktionäre der Y AG zugelassen, einschließlich derjenigen Aktionäre der X AG, die durch das Aktientauschangebot des Verschmelzungsvertrags Aktionäre der Y AG würden.

In einem anschließenden Spruchverfahren bestätigte das Gericht das im Verschmelzungsvertrag angebotene Tauschverhältnis, erhöhte die Barabfindung allerdings um EUR 0,27 pro X-Aktie. Ein Aktionär, der das Tauschangebot angenommen und mit den erhaltenen Y-Aktien an der Kapitalerhöhung der Mutter-AG teilgenommen hatte – letztlich also Aktionär der Mutter-AG geworden war –, forderte daraufhin von der Y AG eine Zuzahlung von EUR 0,27 pro zuvor gehaltener X-Aktie.

Kein Barabfindungsergänzungsanspruch für Teilnehmer des Aktientauschs

In seiner Entscheidung verneint der Senat einen Zahlungsanspruch. Dieser ergebe sich nicht aus der Entscheidung im Spruchverfahren i. V. m. § 13 S. 2 SpruchG. Nach der Vorschrift wirkt eine Spruchverfahrensentscheidung auch für und gegen diejenigen Anteilsinhaber, die „bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung“ aus dem jeweiligen Rechtsträger ausgeschieden sind. Der klagende Aktionäre habe sich gerade gegen die Barabfindung entschieden.

Ketten-Aktientausch nicht als echte dritte Abfindungsvariante angeboten

Der Abfindungsergänzungsanspruch komme dem Aktionär auch nicht deswegen zugute, weil er die beschriebene Verkettung aus Aktientausch im Rahmen der Verschmelzung und im Rahmen der Kapitalerhöhung genutzt habe. Zwar komme ein Abfindungsergänzungsanspruch entsprechend § 13 S. 2 SpruchG in Fällen in Betracht, in denen der Ausgleichspflichtige über die gesetzlich vorgeschriebenen Abfindungsvarianten hinaus eine echte zusätzliche Abfindung in anderer Form angeboten habe. Die vorliegende Verkettung, so der Senat, sei jedoch nicht als zusätzliche „sonstige Abfindung“ i. S. d. § 13 S. 2 SpruchG – also als gesondert angebotene dritte Handlungsoption neben Aktientausch und Barabfindung – einzuordnen. Die im Verschmelzungsvertrag angekündigte Möglichkeit, mit den per Aktientausch erhaltenen Y-Aktien an der Kapitalerhöhung der Mutter-AG teilzunehmen, sei nur eine Maßnahme gewesen, um die Attraktivität des im Verschmelzungsvertrag angebotenen Aktientauschs zu steigern. Das ergebe sich aus Wortlaut und Systematik des Verschmelzungsvertrags, der nur auf die zwei gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 UmwG vorgeschriebenen Optionen abgezielt habe.

Kein Recht auf Vermischung von Aktientausch und Barabfindungserhöhung

Diese Gestaltung des Verschmelzungsvertrags sei auch nicht missbräuchlich. Denn nach § 31 UmwG könnten auch Aktionäre, die bereits das Aktientauschangebot angenommen hätten, die gerichtliche Erhöhung der Barabfindung zum Anlass nehmen, um noch nachträglich von der Aktientausch- zur Barabfindungsalternative zu wechseln. Die Erhöhung der Barabfindung berechtige allerdings nicht dazu, beide Alternativen zu vermischen und neben dem Erhalt der eingetauschten Aktien die Differenz zwischen ursprünglich angebotener und dann erhöhter Barabfindung zu vereinnahmen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH unter dem Az. II ZR 101/21 anhängig.

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