Produktionsstopp in der Pharmaindustrie, weil ein Fahrverbot droht?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.09.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|2193 Aufrufe

Irgendwie schon witzig. Niemand würde glauben, dass einem international tätigen Pharmaunternehmen ein (teilweiser) Produktionsstopp droht, wenn in Deutschland bei einem Mitarbeiter ein Fahrverbot zur Vollstreckung ansteht. Da aber Papier geduldig ist, wird sowas schon einmal anwaltlich vorgetragen. Das OLG Frankfurt hat natürlich richtig festgestellt: Der Produktionsstopp wäre keine Härte für den Betroffenen selbst. Man hätte freilich auch schreiben können: GLAUBT DOCH OHNEHIN KEINE/R!

 

Nicht zu beanstanden ist das Urteil des Amtsgerichts auch in Hinblick auf das verhängte Regelfahrverbot. Ernsthafte berufliche Folgen hat der Betroffene nach den getroffenen Feststellungen nicht zu befürchten. Die Unannehmlichkeiten einer erschwerten Anfahrt zum Arbeitsplatz hat das Amtsgericht in überzeugender Weise als nicht ausreichend für eine Reduzierung des Regelfahrverbots angesehen, zumal der Betroffene gemäß § 25 Abs. 2 StVG vier Monate Zeit hat, sich auf das ihn treffende Fahrverbot einzustellen und so entsprechende Vorkehrungen (z. B. Urlaub, Inanspruchnahme eines Fahrdienstes) zu treffen. Soweit mit der Rechtsbeschwerde vorgetragen wird, der Arbeitgeber des Betroffenen - ein international tätiges Pharmaunternehmen - sei so schlecht organisiert, dass ihm an dem Standort, an dem der Betroffene als X tätig ist, ein vorübergehender Produktionsstopp drohe, wenn der Betroffene nicht am Standort seiner Tätigkeit nachgehen könne, sind dies Folgen, die nicht den Betroffenen selbst treffen und damit bei der vorliegenden Entscheidung außen vor zu bleiben haben.

OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 3.2.2021 – 2 Ss-OWi 1228/20, BeckRS 2021, 21431 

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1 Kommentar

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Aber, aber Herr Krumm.

Die Begründung des OLG Frankfurt liest sich schon eleganter als: "Glaubt doch ohnehin keine/r!"

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