Unzulässige Beweisantizipation und Zeugenbeweis

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 07.09.2021
Rechtsgebiete: Zivilverfahrensrecht|4226 Aufrufe

Was gilt, wenn ein Gericht nach Auslegung eines Vertrages meinte, es müsste einen Zeugen, der zum Inhalt des Vertrages etwas aussagen können soll, nicht hören, weil es dessen Bekundungen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst?

Dann läge eine unzulässige Beweisantizipation vor! Wenn ein angebotener Zeugenbeweis mit der Begründung, es sei bereits das Gegenteil erwiesen, nicht erhoben wird, so ist das nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig (siehe etwa BGH, Beschluss vom 16.4.2015 – IX ZR 195/14, Rn. 9). Argumentiert ein Gericht dennoch so, sollte man es auf den Pfad der Tugend führen. Zwar muss das Gericht dem Zeugen keinen Glauben schenken. Niemand kann aber ausschließen, dass ein Zeuge beeindruckt, selbst wenn der Wortlaut eines Textes anderes zu meinen scheint.

Es gibt allerdings Ausnahmen.

  • Ein Beweisantritt kann entsprechend § 244 III 2 Fall 4 StPO wegen Ungeeignetheit des Beweismittels zurückgewiesen werden. An die Untauglichkeit des Beweismittels sind freilich strenge Anforderungen zu stellen. Der Richter darf in Zivilverfahren von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise nur dann absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen bereits erwiesen (oder zugunsten des Beweisbelasteten zu unterstellen ist), wobei bei der Zurückweisung eines Beweismittels als „ungeeignet“ größte Zurückhaltung geboten ist. Insbesesndere kommt keine Ablehnung eines Beweisantrags als „ungeeignet“ in Betracht, wenn dadurch ein noch nicht erhobener Beweis vorab gewürdigt wird, da dies eine unzulässige Beweisantizipation darstellt. Vielmehr kann von einem untauglichen Beweismittel nur dann ausgegangen werden, wenn es vollkommen ausgeschlossen erscheint, dass die Beweisaufnahme irgendetwas Sachdienliches ergeben könnte.
  • Ein Beweisantritt kann ferner zurückgewiesen werden, wenn der „Unwert“ eines Beweismittels feststeht, weil nach dem Ergebnis einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass der Beweisantrag Sachdienliches ergeben und die von dem Gericht bereits gewonnene Überzeugung erschüttern kann. 
Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen