LG Kleve legt nicht geringe Menge verschiedener synthetischer Drogen fest (4-MEC, 5F-ADB, 5F-MDMB-PINACA, AB-CHIMINACA, alpha-PVP, Ethylphenidat und Etizolam)

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 10.09.2021
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|5540 Aufrufe

In einem beim LG Kleve anhängigen Verfahren ging es um den Verkauf verschiedener synthetischer Drogen als sog. „Research Chemicals“ über Online-Handelsplattformen aus den Niederlanden nach Deutschland (LG Kleve Urt. v. 2.11.2020 – 120 KLs -240 Js 244/19- 36/20, BeckRS 2020, 50008). Verkauft wurden die Stoffe 4-MEC, 5F-ADB, 5F-MDMB-PINACA, AB-CHIMINACA, alpha-PVP, Ethylphenidat und Etizolam, die zuvor aus China importiert worden waren. Für die Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 30a Abs. 1 BtMG hat das LG Kleve die Grenze zur nicht geringen Menge dieser Stoffe wie folgt festgelegt:

4-MEC: 25 Gramm,

5F-ADB, 5F-MDMB-PINACA, AB-CHIMINACA jeweils 1 Gramm,

alpha-PVP: fünf Gramm,

Ethylphenidat 15 Gramm,

Etizolam 0,24 Gramm.

In den Urteilsgründen heißt es dazu wie folgt:

„Die Kammer hat sich bei der vorstehenden Festlegung der Grenzwerte zur ,nicht geringen Menge‘ (6. Spalte der vorstehenden Tabelle) von folgenden Erwägungen leiten lassen: Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 07.11.1983 - 1 StR 721/83, NStZ 1984, 221 zu Heroin; BGH, Urteil vom 18.07.1984 - 3 StR 183/84, NJW 1985, 1404 zu Cannabis; BGH, Urteil vom 01.02.1985 - 2 StR 685/84, NJW 1985, 2771 zu Kokain; BGH, Urteil vom 11.04.1985 - 1 StR 507/84, NStZ 1986, 33 zu Amphetamin; BGH, Urteil vom 01.09.1987 - 1 StR 191/87, NStZ 1988, 28 zu LSD; BGH, Urteil vom 22.12.1987 - 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179 zu Morphin; BGH, Urteil vom 09.10.1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255 zu Ecstasy/MDE/MDEA; BGH, Beschluss vom 15.03.2001 - 3 StR 21/01, NJW 2001, 1805 zu MDMA; BGH, Urteil vom 18.12.2002 - 1 StR 340/02 zu Methamphetamin/Crystal-Speed; BGH, Urteil vom 28.10.2004 - 4 StR 59/04 zu Khat; BGH, Urteil vom 24.04.2007 - 1 StR 52/07 zu Buprenorphin; BGH, Urteil vom 02.11.2010 - 1 StR 581/09, BGHSt 56, 52 zu Benzodiazepinen/Zolpidem; BGH, Urteil vom 17.11.2011 - 3 StR 315/10 zu Methamphetaminracemat) ist der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Wirkungsintensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten, das zu bemessen ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffs, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potenzials. Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen. Bei alpha-PVP ergibt sich der Grenzwert von 5g daraus, dass die Wirkintensität im Verhältnis zu annähernd vergleichbaren Stoffen deutlich höher ist als bei Pentedron (dazu BGH, Beschluss vom 13.10.2016 - 1 StR 366/16 - dort 15 Gramm) und zumindest so hoch wie bei (S)-Metamfetamin; dazu BGHSt 53, 89: 5 Gramm Base (Bork/Dahlenburg/Gimbel/Jacobsen-Bauer/Mahler/Zörntlein, Toxichem/Krimtech 2019, 86 (Seite 18). Ein Gramm als Grenzwert bei AB-CHMINACA ergibt sich aus der höheren Potenz im Vergleich zu JWH-018 (BGH, Urteil vom 20.09.2017 - 1 StR 64/17). Bei Etizolan ergibt sich der Grenzwert von 0,24 Gramm in Anlehnung an andere Benzodiazepine (240 mg bei Alprazolam; BGHSt 56, 52, 66 f.). Auch bei dem Grenzwert von einem Gramm bei 5F-ADB (so auch LG München I, Urteil vom 15.12.2017 - 9 KLs 369 Js …#) und den übrigen Grenzwerten konnte sich die Kammer jeweils auf das verlesene Gutachten des Bundeskriminalamtes vom 13.11.2019 stützen.“

Das Urteil ist rechtskräftig, die Revision des Angeklagten wurde durch BGH, Beschl. v. 1.6.2021, 3 StR 134/21, als offensichtlich unbegründet verworfen.

Zur nicht geringen Menge und den daraus resultierenden Rechtsfolgen siehe auch meine Blog-Beiträge vom 24.1.2013, vom 22.4.2014 und vom 14.1.2015.

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