AG Heilbronn: COVID-19 Schutzmaßnahmen nach Unfall nicht ersatzfähig

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.09.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1879 Aufrufe

Bereits mehrfach waren COVID-19-Schutzmaßnahmen Gegenstand von Entscheidungen hier im Blog. Gerade hat das AG Heilbronn hierzu entschieden, dass diese Maßnahmen nicht schadensersatzfähig seien:

 

Die Rechnungsposition „COVID-19 Schutzmaßnahmen“ steht evident nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Schadensbehebung hinsichtlich der durch den streitgegenständlichen Unfall entstandenen Fahrzeugschäden und stellen daher keine erstattungsfähige Kostenposition i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dar. Desinfektionsmaßnahmen bei der Reparatur eines KfZ fallen üblicherweise in den Risiko- und Organisationsbereich der Werkstatt selbst. Das erkennende Gericht kann insofern keinen Bezug zum Fahrzeugschaden erkennen. Die von der Werkstatt in Rechnung gestellten, vorgenommenen Desinfektionsmaßnahmen beruhen auf einem von dieser frei entwickelten Hygienekonzept im Rahmen der Corona-Pandemie. Diese sind weder gesetzlich vorgeschrieben, noch stehen diese im Zusammenhang mit etwaigen Maßnahmen zur Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs. Das mit der Corona-Pandemie einhergehende allgemeine Infektionsrisiko betrifft nahezu alle gesellschaftlichen Bereiche und dabei erbrachte Dienst- und Werkleistungen. Die entsprechend zur Minimierung des Infektionsrisikos erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen stellen eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung dar, die aber grundsätzlich keine gesonderte Vergütung rechtfertigt (vgl. AG Eggenfelden, Urt. v. 22.02.2021 - 1 C 579/20; AG Hannover, Urt. v. 10.02.2021 - 431 C 9575/20). Die tatsächlich berechnete Position lässt jedenfalls offensichtlich keinen Ursachenzusammenhang zum streitgegenständlichen Verkehrsunfall erkennen (so auch LG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2020, Az. 19 O 145/20, AG Aachen, Urteil vom 28.01.2021 - 110 C 161/20).

 

AG Heilbronn Urt. v. 30.7.2021 – 7 C 1303/21, BeckRS 2021, 21879

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