Das Einmaleins der Rechtsfolgen in Betäubungsmittelsachen – Teil 3: Beliebte Strafzumessungsfehler

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 19.09.2021
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|4965 Aufrufe

Häufig führen Fehler in der Strafzumessung zu Urteilsaufhebungen durch die Revisionsinstanz. Hier einige Beispiele:

1. Unauflösbare Widersprüche in den Urteilsgründen:

In einer aktuellen Entscheidung stellt der BGH einen unlösbaren Widerspruch in den Urteilsgründen bei der Strafzumessung eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln fest (BGH Beschl. v. 28.4.2021 – 2 StR 498/20, BeckRS 2021, 25605):

„Als rechtsfehlerhaft erweist es sich aber, dass das Landgericht darüber hinaus zum Nachteil des Angeklagten angeführt hat, es hätten sich im unmittelbaren Umfeld der Betäubungsmittel „zugriffsbereit und offen sichtbar weitere sonstige Gegenstände im Sinne des § 30a BtMG, namentlich eine (funktionsfähige) Armbrust, ein Katana-Schwert mit geschärfter Klinge, eine Machete, ein Reizstoffsprühgerät sowie ein als Stabtaschenlampe getarnter Schlagstock befunden“, auf die der Angeklagte ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung hätte zugreifen können. Dies steht in nicht auflösbarem Widerspruch zu der im Rahmen der rechtlichen Würdigung ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellung, es fehle an der (für diese Gegenstände erforderlichen) subjektiven Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen. Steht damit aber fest, dass der Angeklagte diese Gegenstände „nicht bewusst gebrauchsbereit mit sich führte“, ihm also das aktuelle Bewusstsein fehlte, bewaffnet zu sein (vgl. zur Begrifflichkeit nur etwa BGH StV 2012, 523) kann ihm ohne Widerspruch nicht - was das Landgericht aber tut - strafschärfend angelastet werden, er habe ohne nennenswerte Verzögerung auch auf diese Gegenstände zugreifen können.“

2. Eigenverbrauchsanteil:

Ein häufiger Strafzumessungsfehler ist es, bei der Menge der gehandelten Betäubungsmittel nicht zu unterscheiden zwischen dem für den Verkauf und den für den Eigenkonsum bestimmten Anteil und deshalb von einer überhöhten Gesamtmenge auszugehen; dies muss der Tatrichter notfalls unter Beachtung des Zweifelssatzes schätzen. Solche Feststellungen bemängelt der 2. Strafsenat auch in der vorgenannten Entscheidung:

„Auch sind hinsichtlich der Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe Feststellungen zur Menge und zum Wirkstoffgehalt der gehandelten bzw. zum Eigenverbrauch bestimmten Betäubungsmittel zu treffen.

Hierzu hat beispielsweise der BGH in Beschl. v. 25.1.2018 – 5 StR 582/17, BeckRS 2018, 1438, ausgeführt:

„Die Strafkammer hat nur allgemein festgestellt, dass der Angeklagte seinem Vorrat an Amphetamin auch Teilmengen zum Eigenkonsum entnahm. Zur Bestimmung des Schuldumfangs wäre es erforderlich gewesen, den Eigenverbrauchsanteil konkret zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2014 – 3 StR 116/04, StV 2004, 602). Denn abhängig hiervon besteht in Fällen, in denen der Täter die Betäubungsmittel teils zum Eigenverbrauch, teils zum gewinnbringenden Weiterverkauf besessen hat, Tateinheit zwischen (bewaffnetem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Besitz einer nicht geringen Menge (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 – 2 StR 62/16) bzw. – bei einer geringen zum Eigenverbrauch bestimmten Menge – mit Besitz von Betäubungsmitteln (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – 4 StR 210/10; Beschluss vom 5. April 2017 – 5 StR 61/17). Bei der nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB im Hinblick auf das Delikt des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorzunehmenden Strafzumessung durfte das Landgericht nur die zum Verkauf bestimmte Betäubungsmittelmenge berücksichtigen. Die Eigenverbrauchsmenge hatte in Bezug auf diese Gesetzesverletzung (§ 30a Abs. 2 Var. 1 BtMG) außer Betracht zu bleiben.“

3. Sicherstellung der Betäubungsmittel:

Immer wieder wird übersehen, dass es sich bei der Sicherstellung der Betäubungsmittel um einen bestimmenden Strafmilderungsgesichtspunkt handelt, wie sich z.B. aus BGH Beschl. v. 19.8.2020 – 2 StR 257/20, BeckRS 2020, 24284 ergibt:

„Wie der GBA für den Angekl. T zutreffend ausgeführt hat, hat die StrK nicht erkennbar in den Blick genommen, dass die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel, die Gegenstand der abgeurteilten Taten waren, sichergestellt wurden. Bei diesem Umstand handelt es sich nach der ständigen Rspr. des BGH wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachtenden, bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO (vgl. nur Senat Beschl. v. 5.2.2020 – 2 StR 517/19, NStZ-RR 2020, 146 (147) mwN).“

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