VG Düsseldorf: Totenkopf-Tätowierung steht Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht generell entgegen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 22.09.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1583 Aufrufe

Die Einstellung tätowierter Bewerber für den Polizeivollzugsdienst hat die Verwaltungsgerichte schon mehrfach beschäftigt. Während das OVG Münster eine eher strenge Linie formuliert hat, sind die Instanzgerichte mitunter großzügig. Im jetzt vom VG Düsseldorf (Beschluss vom 14.9.2021 - 2 L 1822/21) im Eilverfahren entschiedenen Fall hatte sich ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst neben weiteren Motiven auch ein Skelett einschließlich Totenkopf auf seinen Oberarm tätowieren lassen. Das VG sieht hierin kein Einstellungshindernis und hat dem Antrag des Bewerbers, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, ihn vorläufig in den Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst einzustellen, stattgegeben.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Zwar könne eine Tätowierung, die ein dauerhaftes und intensives Bekenntnis zu einer Haltung oder Überzeugung darstelle, Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers für den Polizeidienst begründen, wenn diese Überzeugung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sei. Das hänge jedoch vom tätowierten Motiv, der Einbettung in ein etwaiges Bildprogramm weiterer Tätowierungen und den Angaben des Betroffenen zu seinen Beweggründen für die Tätowierung ab. Diese Umstände habe die Einstellungsbehörde hier nicht ausreichend berücksichtigt, sondern unter anderem darauf abgestellt, dass die Zähne im Kiefer des Totenschädels „überdimensional groß“ seien und daher Angst einflößend wirkten und dass im Skelett auf Gewalteinwirkung hindeutende Risse zu erkennen seien. Diese Details der interpretationsfähigen Darstellung böten indes keine greifbaren Anhaltspunkte für eine die Einstellung in den Polizeidienst ausschließende Gewaltverherrlichung durch den Antragsteller. Denn die Tätowierung auf seinem Oberarm zeige nicht nur einen Totenkopf, sondern ein Skelett mit einer Kette in der Hand, an der eine Sanduhr befestigt sei. Daneben befänden sich auf dem Arm weitere Tätowierungen mit den Motiven Engel, Friedenstaube und Auge. Der Antragsteller habe in einer diesbezüglichen Stellungnahme ausgeführt, diese Motive sollten im Gesamtbild Werte und Eigenschaften darstellen, die für seinen Lebensweg von besonderer Bedeutung seien. So stehe der Engel für Schutz, Geborgenheit, Kraft und Mut, die Friedenstaube für Liebe, Hoffnung und Versöhnung sowie das Auge für Erkenntnis, Wissen und Wahrheit. Das Skelett mit der Sanduhr symbolisiere die Vergänglichkeit des menschlichen Lebens und sei Mahnung, die Lebenszeit sinnvoll zu nutzen.

Es fragt sich allerdings schon, ob der von einem Polizeieinsatz betroffene Bürger das genauso sieht oder sehen muss und ob nicht doch die Gefahr besteht, dass die Akzeptanz hoheitlicher Entscheidungen leidet. Zu betonen bleibt, dass der private Arbeitgeber in diesem Punkt wesentlich freier ist und Bewerber in der Tat auch wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes (Tätowierungen, Piercings etc.) zurückweisen kann.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

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