AG Langenfeld zur Akteneinsicht in Messreihe: Kurz und richtig!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.09.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1858 Aufrufe

Tatsächlich muss man ja gar nicht viel schreiben, wenn die Situation doch eindeutig ist:

In dem Verfahren ... wird der Bußgeldbehörde auf ihre Kosten aufgegeben, dem Verteidiger die Fallakten der gesamten Messreihe des Tattages zur Verfügung zu stellen.

 Gründe: 

 Dem Betroffenen wird ein Geschwindigkeitsverstoß am 12.03.2021 vorgeworfen.

 Im Rahmen des Einspruchsverfahrens beantragte der Verteidiger u.a. die Übersendung der gesamten Messreihe des Tattages.

 Diesem Antrag war nachzukommen, nachdem das Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Beschluss vom 12.11.2020 das Recht der Verteidigung auf umfassende Akteneinsicht gestärkt und auch auf nicht zur einzelnen Akte gehörende Bestandteile erstreckt hat. Tatsächlich setzt die fachgerechte Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung die Kenntnis der kompletten Messreihe zumindest des Tattages voraus, um bei einer statistisch signifikanten Feststellung von Fehlmessungen dem Sachverständigen eine zutreffende Beurteilung der Richtigkeit der Arbeitsweise der hier in Rede stehenden Messanlage zu ermöglichen.

 Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 S. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.

 Die Entscheidung ist nach § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar.

 Langenfeld, 12.07.2021

AG Langenfeld Beschl. v. 12.7.2021 – 60 OWi 317/21 (b), BeckRS 2021, 20746

 

 

Hinweis: Natürlich sehen viele Gerichte das auch anders!

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