Spannende Zeiten auch bei der Anwaltsvergütung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 30.09.2021
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2699 Aufrufe

Am 1.10.2021 wird das RVG durch zwei Gesetze in wichtigen Vorschriften geändert. So wird durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2020 unter anderem die Struktur der Gechäftsgebühr VV 2300 RVG geändert und eine spezielle Regelung für die Geschäftsgebühr, wenn Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung ist, die eine unbestrittene Forderung betrifft, getroffen; durch dasselbe Gesetz wird auch die Einigungsgebühr VV 1000 RVG für den Bereich der Zahlungsvereinbarungen umgestaltet, ja sogar - eigentlich systemwidrig . ein gesonderter Gebührenwert durch eine Änderung von § 13 RVG eingeführt. So gilt ein niedrigerer Wert bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, bei einem Gegenstandswert von bis 50 EUR. Ebenfalls am 1.10.2021 treten die Änderungen durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 15.8.2021 im RVG in Kraft, diese bedeuten in erster Linie eine erweiterte Möglichkeit der Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung im außergerichtlichen Bereich sowohl eine starke Ausweitung der Möglichkeiten, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren; künftig sind drei Fallgruppen zu unterscheiden, wobei bei einer Geldforderung von höchstens 2.000 EUR oder einer Inkassodienstleistung der Abschluss von Erfolgshonorarvereinbarungen (weitgehend) freigegeben und im übrigen an deutlich niedrigere Hürden als bisher gebunden wird. Es bleibt abzuwarten, was die anwaltliche Praxis aus diesen neuen Regelunegen/Möglichkeiten machen wird.

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