OWi-Sachen: Verzicht auf Beschlussbegründung nicht nur durch Schweigen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.10.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2617 Aufrufe

Der Beschluss im Verfahren nach § 72 OWiG ist wie ein Urteil zu begründen. Der Betroffene und die StA können hierauf verzichten. Dann muss nach § 72 Abs. 6 OWiG keine Begründung abgesetzt werden. Falsch ist es aber, das Schweigen des Betroffenen auf die Ankündigung unter Begründungsverzicht entscheiden zu wollen als Verzicht auszulegen:

 

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

 Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Duisburg zurückverwiesen.

 Gründe: 

 I.

 Die Stadt Duisburg hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit Bußgeldbescheid vom 19. November 2020 eine Geldbuße von 132 Euro festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet.

 Das Amtsgericht hat auf den Einspruch des Betroffenen im schriftlichen Verfahren (§ 72 OWiG) stattdessen eine Geldbuße von 350 Euro festgesetzt. Von einer Begründung des Beschlusses hat das Amtsgericht abgesehen.

 Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die insbesondere das Fehlen einer Begründung und die Nichtverhängung des Regelfahrverbotes beanstandet.

 II.

 Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG) und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts.

 1. Der angefochtene Beschluss ist auf die erhobene Sachrüge hin schon deshalb aufzuheben, weil er die nach § 72 Abs. 4 Satz 3 bis 5 OWiG vorgeschriebene Begründung nicht enthält und die Voraussetzungen für das Absehen von einer Begründung (§ 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG) nicht vorlagen.

 a) Auch in Bußgeldsachen ist ein Urteil beim Fehlen der Urteilsgründe im Falle einer zulässigen Rechtsbeschwerde schon auf die Sachrüge hin aufzuheben, weil das Rechtsbeschwerdegericht ein Urteil ohne Gründe keiner materiell-rechtlichen Prüfung unterziehen kann (vgl. OLG Bamberg ZfSch 2009, 175; OLG Düsseldorf [1. Senat für Bußgeldsachen] BeckRS 2010, 21267; OLG Hamm BeckRS 2012, 18142; NJOZ 2013, 1037). Gleiches gilt, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - im schriftlichen Verfahren (§ 72 OWiG) durch Beschluss getroffen wurde (vgl. OLG Saarbrücken VRS 137, 7 = BeckRS 2019, 25067; OLG Brandenburg BeckRS 2020, 4934).

 b) Von einer Begründung des Beschlusses kann gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG nur dann abgesehen werden, wenn alle Verfahrensbeteiligten hierauf verzichten. Ein solcher Verzicht muss eindeutig, vorbehaltlos und ausdrücklich erklärt werden (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O., Hettenbach in: BeckOK OWiG, 31. Edition 2021, § 72 Rdn. 48). Eine solche Erklärung liegt hier nur seitens der Staatsanwaltschaft vor, es fehlt eine Verzichtserklärung des Betroffenen und der Verteidigerin.

 Das bloße Schweigen auf eine zu einem Verzicht gestellte Anfrage des Amtsgerichts, mit der angekündigt wird, es werde eine unterbliebene Äußerung nach § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG als Verzicht auf eine Beschlussbegründung werten, stellt keinen Verzicht auf eine Begründung dar (vgl. OLG Hamm BeckRS 2014, 12982; Senge in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 72 Rdn. 67c; Bösert in: Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 22. Lfg. 2015, § 72 Rdn. 28a). Insoweit ist die Rechtslage mangels entsprechender Regelung anders als bei einem ausgebliebenen Widerspruch gegen eine Entscheidung im Beschlussverfahren, nachdem das Gericht den nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG erforderlichen Hinweis erteilt hat.

 Vorliegend hat das Amtsgericht der Verteidigerin zusätzlich zu dem Hinweis nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG mit Schreiben vom 25. Januar 2021 mitgeteilt:

 „Ferner ist beabsichtigt, in dem Beschluss auf den Bußgeldbescheid Bezug zu nehmen und von einer weiteren Begründung abzusehen (§ 72 Abs. 6 OWiG). Sie erhalten Gelegenheit, sich auch hierzu binnen zwei Wochen nach Zustellung zu äußern. Danach wird eine unterbliebene Äußerung als Zustimmung zur Bezugnahme und Verzicht auf eine Begründung gewertet.“

 Eine Äußerung der Verteidigerin erfolgte nicht. Die von dem Amtsgericht angenommene Zustimmungsfiktion, deren Erstreckung auf den Betroffenen persönlich ohnehin fraglich erscheint, ist mangels Rechtsgrundlage unwirksam. Das Amtsgericht durfte nicht von einer Begründung des Beschlusses absehen, da nicht alle Verfahrensbeteiligten hierauf verzichtet hatten.

 Dieser Mangel war irreparabel. Denn eine - vorliegend auch nicht erfolgte - nachträgliche Begründung des Beschlusses nach § 72 Abs. 6 Satz 3 OWiG war unzulässig. Wird gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt, ist eine nachträgliche Begründung des Beschlusses nur dann zulässig und geboten, wenn das Gericht zunächst in zulässiger Weise von einer Begründung abgesehen hatte (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O., Bösert in: Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O. § 72 Rdn. 28a). Dies war hier nicht der Fall. Die Bestimmung des § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG würde weitgehend leer laufen, wenn das Gericht die Begründung unabhängig vom Vorliegen eines Verzichts der Verfahrensbeteiligten in zulässiger Weise nachholen könnte.

 2. Die Regelung des nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG anwendbaren § 339 StPO steht der Aufhebung des Urteils auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nicht entgegen.

 Nach dieser Vorschrift kann die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Betroffenen gegeben sind, von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Betroffenen herbeizuführen.

 Zum einen sind Rechtsnormen im Sinne des § 339 StPO nur Verfahrensvorschriften (vgl. Gericke in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. 2019, § 339 Rdn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt; StPO, 64. Aufl., § 339 Rdn. 3). Mangels Begründung unterliegt der angefochtene Beschluss indes schon auf die Sachrüge hin der Aufhebung.

 Zum anderen greift auch die auf die Verletzung des § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG gestützte Verfahrensrüge durch. Denn die richterliche Begründungspflicht besteht mit Rücksicht auf das Willkürverbot und die Bindung des Richters an Gesetz und Recht auch im öffentlichen Interesse (vgl. BVerfG NJW 1993, 1909) und nicht lediglich zugunsten des Betroffenen.

 Abgesehen davon wirkte die Verletzung des § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG, die betreffend den Rechtskreis des Betroffenen auf einer unzulässigen Zustimmungsfiktion beruhte, unmittelbar auch zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Denn dadurch dass das Amtsgericht mangels Verzichts aller Verfahrensbeteiligten in unzulässiger Weise von einer Begründung des Beschlusses abgesehen hatte, war der Staatsanwaltschaft der Weg versperrt, durch die Einlegung der Rechtsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 6 Satz 3 OWiG nachträglich eine Begründung, hier insbesondere zu der von ihr angegriffenen Nichtverhängung des Regelfahrverbotes, zu erhalten. Eine nachträgliche Begründung ist - wie dargelegt - gesetzlich nur dann vorgesehen, wenn das Gericht aufgrund des Verzichts aller Verfahrensbeteiligten zunächst von einer Begründung absehen durfte.

 3. Über den Wortlaut des § 79 Abs. 6 OWiG hinaus kann das Rechtsbeschwerdegericht die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverweisen (vgl. Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 79 Rdn. 48 m.w.N.). Von dieser Möglichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht, da die verfahrensmäßige Behandlung und materiell-rechtliche Beurteilung durch einen neuen Tatrichter sachgerecht erscheint.

OLG Düsseldorf Beschl. v. 26.8.2021 – 2 RBs 141/21

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