LAG Rheinland-Pfalz: Keine außerordentliche Kündigung bei kurzer Kündigungsfrist

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 05.10.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|7934 Aufrufe

Mangelhafte Leistungen rechtfertigen in der Probezeit in der Regel keine außerordentliche Kündigung. Die Interessen des Arbeitgebers und des Betriebs werden durch den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung mit kurzer Frist genügend gewahrt, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer fahrlässig großen Schaden verursacht, denn grundsätzlich liegt das Risiko der richtigen Auswahl des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber.

Das hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden.

Der Kläger war seit dem 1.9.2019 bei der Beklagten, die Fenster, Türen und Rollläden vertreibt und montiert, als Monteur beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit am 13.12.2019 fristgerecht zum 27.12.2019, drei Tage später dann nochmals fristlos. Sie stützt die Kündigung darauf, Anfang Dezember nach Beschwerden eines Kunden festgestellt zu haben, dass der Kläger beim Ausbau alter Fenster an einem Haus die Fassade beschädigt und einen Schaden iHv. 20.000 Euro verursacht habe. Das volle Ausmaß des Schadens sei ihr erst nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung bewusst geworden, als die Bauherren ihr Fotos übersandt hätten.

Die außerordentliche Kündigung war unwirksam. Durch die ordentliche Kündigung wurde das Arbeitsverhältnis mit der kurzen Probezeit-Kündigungsfrist beendet:

Zweck der Probezeit ist es, in einer überschaubaren ersten Zeit der Beschäftigung die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers zu erproben und bei negativer Beurteilung das Arbeitsverhältnis relativ kurzfristig beenden zu können. Von daher beträgt die Kündigungsfrist während der Probezeit in Abweichung von der Grundkündigungsfrist nur zwei Wochen ohne festen Kündigungstermin (§ 622 Abs. 3 BGB). Da die Probezeit den Sinn hat, festzustellen, ob der Arbeitnehmer sich für die Arbeit eignet, sind an eine außerordentliche Kündigung während der Probezeit wegen nicht ausreichender Fähigkeiten und Leistungen strenge Anforderungen zu stellen. Mangelhafte Leistungen rechtfertigen in der Probezeit in der Regel keine außerordentliche Kündigung (…). Die Interessen des Arbeitgebers und des Betriebs werden durch den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung mit kurzer Frist genügend gewahrt, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer fahrlässig großen Schaden verursacht, denn grundsätzlich liegt das Risiko der richtigen Auswahl des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber.

LAG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 18.2.2021 - 5 Sa 250/20, BeckRS 2021, 8983

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