Nochmal: Hürden des elektronischen Rechtsverkehrs

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 13.10.2021

In der vergangenen Woche hatte ich hier im BeckBlog über eine Entscheidung des ArbG Kiel berichtet, in der die elektronische Durchsuchbarkeit des Briefkopfs eines über das beA eigereichten Schriftsatzes thematisiert wird. Heute kommt eine weitere Variante hinzu: Die Klägerin wendet sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte. Die Klageschrift ist - wie in Schleswig-Holstein obligatorisch - von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin elektronisch eingereicht worden. Der Text ist in der - durchaus gängigen - Schriftart "Helvetica" verfasst. Die Schritfttype ist aber nicht in das pdf-Dokument eingebunden.

Im Gegensatz zur ersten Instanz (ArbG Elmshorn) hat das LAG Schleswig-Holstein die Klage abgewiesen. Die Klageschrift habe den Anforderungen des § 46c Abs. 2 ArbGG iVm. § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV und der ERVB 2019 nicht entsprochen:

1. Eine beim Arbeitsgericht elektronisch als PDF-Dokument eingereichte Kündigungsschutzklage wahrt nicht die Formvorgaben gemäß § 46c Abs. 2 Satz ArbGG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV und Nr. 1 Satz 1 ERVB 2019, wenn in dem elektronischen Dokument nicht alle Schriftarten eingebettet sind.

2. Die technischen Anforderungen an das zulässige Dokument ergeben sich aus den zu § 5 ERVV ergangenen Bekanntmachungen (ERVB 2018 und ERBV 2019). Nach Nr. 1 ERVB 2019 müssen hinsichtlich der zulässigen Dateiversionen alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte in der Datei selbst enthalten sein, mithin auch die Schriftarbeiten (BAG, Urt. v. 03.06.2020 – 3 AZR 730/19 – Rn. 28).

3. Die ERVB 2019 ist von der Bundesregierung wirksam erlassen worden. Sie ist von der Ermächtigungsgrundlage in § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV gedeckt und schränkt den Justizgewährleistungsanspruch nicht unangemessen ein.

4. Ein Formfehler gemäß Nr. 1 Satz 1 ERVB 2019 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV und Nr. 1 a) ERVB 2018 kann gemäß § 46c Abs. 6 ArbGG (nachträglich) geheilt werden. Die rückwirkende Zustellungsfiktion gemäß § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG setzt voraus, dass der Absender das elektronische Dokument unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (BAG, Beschl. v. 12.03.2020 - 6 AZM 1/20 –, Rn. 3 f.). Das Rechtsmittel bleibt unzulässig, wenn die erneute Klagschrift wiederum Formatfehler aufweist (z.B. nicht durchsuchbar, Schriftarten nicht eingebettet) oder es an einer Glaubhaftmachung i.S.d. § 46c Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG fehlt (Urt. v. 03.06.2020 – 3 AZR 730/19 – Rn. 31).

Die Revision wurde zugelassen und eingelegt (Az. beim BAG: 2 AZR 409/21)

LAG Schleswig-Holstein, Urt. vom 15.7.2021 - 5 Sa 8/21, NZA-RR 2021, 572

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