Tarifunfähigkeit der DHV - Entscheidungsgründe

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 14.10.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1628 Aufrufe

Mit Beschluss vom 22.6.2021 - 1 ABR 28/20 - hat das BAG entschieden, dass die "DHV - Die Berufsgewerkschaft" seit dem 21.4.2015 nicht tariffähig ist (hier im BeckBlog). Jetzt liegen die Entscheidungsgründe vor. Das BAG weist zum einen auf den geringen Organisationsgrad hin, nur etwa 1 % der Arbeitnehmer in dem von der DHV beanspruchten Zuständigkeitsbereich sind Mitglieder der DHV. Selbst in den Bereichen, in denen die DHV nach eigenen Angaben besonders stark vertreten ist, reicht ihr Organisationsgrad nicht über 2,0 bis 2,3 % hinaus.

Soweit die DHV sich hinsichtlich ihrer Durchsetzungskraft auf die zahlreichen Tarifabschlüsse seit 1950 verweist, hält das BAG dies seit der Satzungsänderung 2014 nicht mehr für maßgeblich:

... die DHV (hat sich) in Folge ihrer fortlaufenden Satzungsänderungen sukzessive von einer strikt berufsgruppenbezogenen und damit branchenunabhängigen Arbeitnehmervereinigung zu einer Organisation gewandelt ..., die – wie das statistisch untermauerte Zahlenwerk zeigt – den ganz überwiegenden Schwerpunkt ihres selbst gewählten Zuständigkeitsbereichs nunmehr berufsgruppenunabhängig auf unterschiedlichste Wirtschaftszweige oder ausgewählte Teile davon erstreckt. Der jetzige Organisationsbereich der DHV nach ihrer Satzung 2014 ist erheblich disparat zusammengesetzt und zeichnet sich durch eine Vielzahl verschiedenster Bereiche aus. Eine derartige Entwicklung von einer ausschließlich berufsgruppenbezogen ausgerichteten Zuständigkeit zu einer diverse Wirtschaftszweige oder Teile davon umfassenden schließt die Annahme aus, die früheren Tarifvertragsabschlüsse der DHV betrafen einen für den gegenwärtig beanspruchten Organisationsbereich relevanten Teil. Eine solche Relevanz kann nur gegeben sein, wenn sich die langjährig in der Vergangenheit erfolgte Teilnahme einer Arbeitnehmerorganisation am Tarifgeschehen ganz überwiegend auf die von ihr damals wie heute weitgehend identisch beanspruchte – fachliche und persönliche – Zuständigkeit bezieht.

Letztlich hat die DHV sich also mit den häufigen Satzungsänderungen und dem damit immer weiteren beanspruchten Zuständigkeitsbereich keinen Gefallen getan.

BAG, Beschl. vom 22.6.2021 - 1 ABR 28/20, hier auf den Seiten des BAG

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