BGH: § 315c StGB und so....

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.10.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2837 Aufrufe

Manchmal sind BGH-Entscheidungen gar nicht spektakulär. Sie dienen vielmehr dazu, noch einmal darauf hinzuweisen, wie einzelne Normen auszulegen sind. Dann finden sich etwa Leitsätze wie diese zu §§ 142, 315c StGB:

 

1. § 315c Abs. 1 StGB setzt in allen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung der Fall, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH BeckRS 2021, 7206; BeckRS 2013, 13335; BeckRS 2012, 7957 Rn. 11; vgl. zu § 315b StGB: BGH BeckRS 2019, 9059 Rn. 5; BeckRS 2018, 34777 Rn. 7; BeckRS 2013, 22218). 

 2. Erforderlich ist die Feststellung eines "Beinahe-Unfalls", also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, "das sei noch einmal gut gegangen" (vgl. BGH BeckRS 2017, 112023; BeckRS 2012, 9733). 

 3. Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt es nicht, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zum Täterfahrzeug befunden haben. Umgekehrt wird die Annahme einer Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete – etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion – noch zu retten vermochte (vgl. BGH BeckRS 2021, 7206). 

 4. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zieht die Aufhebung der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Schuldsprüche wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach sich, weil das Landgericht insoweit von Tateinheit ausgegangen ist (vgl. BGH BeckRS 9998, 35590). 

 5. In Fällen ununterbrochener Polizeiflucht ist regelmäßig von Tateinheit bezüglich aller auf der Fahrt verwirklichten Delikte auszugehen (vgl. BGH BeckRS 2016, 17849; BeckRS 2003, 2867). Dies gilt auch dann, wenn die Flucht nach einem Verkehrsunfall fortgesetzt und damit (auch) der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) verwirklicht ist.

BGH Beschl. v. 6.7.2021 – 4 StR 155/21, BeckRS 2021, 21668

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