BAG: Entgeltumwandlung mindert pfändbares Einkommen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 19.10.2021

Eine Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung, die der Arbeitnehmer auf Grund des § 1a Abs. 1 BetrAVG im Rahmen der dortigen Wertgrenze (4% der Beitragsbemessungsgrenze, 2021 also 284 Euro monatlich) trifft, vermindert das pfändbare Einkommen selbst dann, wenn der Entgeltumwandlungsanspruch erst geltend gemacht worden ist, nachdem der Gläubiger des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt hat.

Das hat das BAG entschieden.

Der Kläger ist der geschiedene Ehemann der Arbeitnehmerin. Er hat gegen sie einen rechtskräftigen Titel über gut 22.000 Euro erstritten. Um diesen durchzusetzen, hat er versucht, ihr Arbeitseinkommen teilweise pfänden zu lassen. Daraufhin hat sie im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenze von der hier beklagten Arbeitgeberin die Umwandlung ihres Arbeitsentgelts in eine Versorgungsanwartschaft auf betriebliche Altersversorgung verlangt (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) und auch erhalten. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, damit habe sich das pfändbare Einkommen der Arbeitnehmerin entsprechend reduziert.

Die Klage des Ehemannes blieb beim BAG ohne Erfolg:

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung abschließt und ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden, liegt insoweit grundsätzlich kein pfändbares Einkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO mehr vor. Daran ändert der Umstand, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffen wurde, jedenfalls vorliegend deshalb nichts, weil die Streitverkündete (= die Arbeitnehmerin und geschiedene Ehefrau, C.R.) mit der mit der Beklagten getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarung von ihrem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht hat und der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Betrag nicht überschritten wurde. Bei einer an § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG orientierten normativen Betrachtung stellt die von der Streitverkündeten mit der Beklagten getroffene Entgeltumwandlungsvereinbarung keine den Kläger als Gläubiger benachteiligende Verfügung iSv. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar. In einem solchen Fall scheidet zudem ein Rückgriff auf § 850h ZPO aus. 

BAG, Urt. vom 14.10.2021 - 8 AZR 96/20, Pressemitteilung hier

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