Kompetenzschutzklage und Klage auf Wahrnehmung von Organpflichten

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 23.10.2021
Rechtsgebiete: Miet- und WEG-RechtZivilverfahrensrecht|1924 Aufrufe

Im neuen WEG-Recht kann man über neue Klagen nachdenken. Wir wäre es mit den folgenden:

  • Will die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen eine Kompetenzüberschreitung eines ihrer Organe vorgegen (Kompetenzschutzklage), ist sie selbst prozessfähig und kann die Verletzung eigener Rechte geltend machen. Beispielsweise ist das Recht, nach § 24 Abs. 1 WEG die Versammlung einzuberufen, ihr Recht und nicht das Recht des Verwalters oder eines anderen Organs. Wird dieses Recht verletzt, spricht einiges dafür, dass es auch schützenswert ist. Denn das Organ, das gegen die Interessen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer handelt, repräsentiert für den Rechtsverkehr die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss nach § 31 BGB für dieses Organ auch einstehen. In einem Rechtsstreit eines Dritten würde/müsste dieser – wie in der Einleitung berichtet ­– auch nicht gegen das Organ, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vorgehen. Diese muss daher bei einer eigenen Tatenlosigkeit befürchten, verklagt zu werden, diesen Rechtsstreit zu verlieren und seine Kosten zu tragen. Oder?
  • Neben einer Unterlassungsklage wegen Kompetenzüberschreitungen kommen aber auch Handlungsklagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen ein Organ in den Blick ( Klage auf Wahrnehmung von Organpflichten). Es ist damit die Klagbarkeit von Organpflichten angesprochen. Zwar kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer jederzeit ein Organ abberufen, wenn dieses nicht „spurt“. Dennoch sollte man fragen, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – gleichsam als milderes Mittel – ihr Organ im Wege der Klage auf den Pfad der Tugend bringen kann. Oder?
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