BAG: Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 26.10.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|2747 Aufrufe

Bei den mit dem An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) verbundenen Tätigkeiten sowie den erforderlichen innerbetrieblichen Wegezeiten zwischen Spind, Umkleideraum und eigentlichem Arbeitsplatz handelt es sich um grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeitszeiten. Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann für diese Zeiten der Entgeltanspruch jedoch ausgeschlossen werden.

Das hat das BAG entschieden.

Der Kläger arbeitet bei VW im Werk Kassel. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der Haustarifvertrag zwischen VW und der IG Metall Anwendung. Im Werk gilt eine Vertrauensarbeitszeit, als Arbeitszeiten werden grundsätzlich die Schichtzeiten erfasst. Arbeitsschutzrechtlich ist der Kläger verpflichtet, bei seiner Arbeit eine Schutzausrüstung (feuerbeständige Hose und Jacke, Sicherheitsschuhe, Helm, Schutzbrille und Gehörschutz) zu tragen. Mit seiner Klage begehrt er die Bezahlung für Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten für die Monate September bis Dezember 2017 in Höhe von insgesamt rund 550 Euro. Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg:

Die Vergütungspflicht der Umkleide- und Wegezeiten ist aufgrund der Regelung des § 12.1.1 iVm. § 28.2 MTV-VW ausgeschlossen. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags … Nach der Entgeltregelung in § 12.1.1 MTV-VW wird geleistete Arbeit und Arbeitsbereitschaft bezahlt, es sei denn, dass durch Tarifverträge andere Regelungen getroffen sind. … Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang folgt sodann, dass die Tarifvertragsparteien eine Vergütungspflicht für Zusammenhangstätigkeiten wie Umkleiden und Zurücklegen von innerbetrieblichen Wegen nicht unter den Begriff der geleisteten Arbeit in § 12.1.1 MTV-VW fassen, mithin eine Vergütung hierfür ausschließen wollten. … Der tarifvertragliche Vergütungsausschluss ist entgegen der Auffassung der Revision nicht wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 ArbSchG unwirksam. … Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 ArbSchG liegen im Streitfall nicht vor. Zugunsten des Klägers unterstellt, bei dem An- und Ablegen der PSA und den damit verbundenen Wegezeiten handele es sich um Maßnahmen des Arbeitsschutzes, werden den Arbeitnehmern hierdurch keine Kosten auferlegt. Unter dem Begriff der Kosten werden Aufwendungen des Arbeitgebers für Sachmittel verstanden.

BAG, Urt. vom 21.7.2021 - 5 AZR 110/21, BeckRS 2021, 30979 und weitere Verfahren vom gleichen Tage

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BAG zu Umkleidezeit: Einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zufolge handelt es sich bei den erforderlichen innerbetrieblichen Wegezeiten zwischen Spind, Umkleideraum und eigentlichem Arbeitsplatz sowie dem Umkleiden selbst um vergütungspflichtige Arbeitszeiten. Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann jedoch der Entgeltanspruch ausgeschlossen werden, so das Gericht laut community.beck.de (Christian Rolfs)

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