Unterschiedliche Werte beim Mehrvergleich für die Gerichts- und Anwaltsgebühren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 29.10.2021
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2839 Aufrufe

Dass für die Gerichtsgebühren und die Anwaltsgebühren bei einem Mehrvergleich unterschiedliche Werte zu Grunde zu legen sein können, zeigt die Entscheidung des LSG Bayern, Beschluss vom 5.5.2021,  -L 4 KR 244/20 B - . Denn das Gericht hat sich auf den zutreffenden Standpunkt gestellt, wenn anderweitig gerichtlich anhängige Gegenstände in einem Verfahren mitverglichen werden, keine besondere Gerichtsgebühr entsteht, vielmehr ist ein Vergleichsmehrwert insoweit nicht festzusetzen. Anders ist es jedoch bei den Anwaltsgebühren; dort zählen die Werte der anderweitig anhängigen Verfahren für die Differenzverfahrensgebühr, die Terminsgebühr und Einigungsgebühr mit.

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