BAG legt EuGH Fragen zur Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten beim Entgelt vor

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 01.11.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|2386 Aufrufe

Dem EuGH geht die Arbeit nicht aus. Dafür sorgt vor allem das BAG. Eine neues Vorabentscheidungsersuchen (BAG 28.10.2021 – 8 AZR 370/20 (A) – PM 35/21) befasst sich mit einer möglichen Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten beim Entgelt. Die Parteien streiten in diesem Verfahren über einen Anspruch der Klägerin auf eine Gutschrift auf ihrem Arbeitszeitkonto sowie über die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Der Beklagte ist ein bundesweit tätiger ambulanter Dialyseanbieter. Die Klägerin ist für den Beklagten als Pflegekraft in Teilzeit mit einer Arbeitszeit von 40 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft beschäftigt. Nach § 10 Ziffer 7 Satz 2 des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen, zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Beklagten geschlossenen Manteltarifvertrags (MTV) sind zuschlagspflichtig mit einem Zuschlag von 30 Prozent Überstunden, die über die kalendermonatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus geleistet werden und im jeweiligen Kalendermonat der Arbeitsleistung nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden können. Alternativ zu einer Auszahlung des Zuschlags ist eine Honorierung durch entsprechende Zeitgutschriften im Arbeitszeitkonto vorgesehen. Das für die Klägerin geführte Arbeitszeitkonto wies zum Ende des Monats März 2018 ein Arbeitszeitguthaben von 129 Stunden und 24 Minuten aus. Hierbei handelt es sich um die von der Klägerin über die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. Der Beklagte hat der Klägerin für diese Stunden weder Überstundenzuschläge gezahlt, noch hat er im Arbeitszeitkonto der Klägerin eine den Zuschlägen entsprechende Zeitgutschrift vorgenommen.

Die Klägerin beanstandet das und vertritt die Auffassung, sie werde durch die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung unzulässig als Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt. Zugleich werde sie als Teilzeitbeschäftigte mittelbar wegen des Geschlechts benachteiligt, denn der Beklagte beschäftige überwiegend Frauen in Teilzeit.

Der Achte Senat des BAG ersucht den EuGH, ua. die folgenden Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht zu beantworten, und zwar: Sind Art. 157 AEUV sowie Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/54/EG so auszulegen, dass eine nationale tarifvertragliche Regelung, nach der die Zahlung von Überstundenzuschlägen nur für Arbeitsstunden vorgesehen ist, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus gearbeitet werden, eine Ungleichbehandlung von Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten enthält? Ferner: Stellt dieser Sachverhalt eine Ungleichbehandlung von Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten im Sinne des § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG dar?

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2 Kommentare

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Wie soll Vollzeitarbeit und Teilzeitarbeit (mit 40 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) "gleichwertig" iSd Richtlinie 2006/54/EG sein? Das sind zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte.

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Bitte lesen Sie den Beitrag gründlicher. Die Klägerin macht eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts geltend, weil beim Arbeitgeber überwiegend Frauen teilzeitbeschäftigt sind. Das ist zumindest nicht sofort von der Hand zu weisen sondern in der Tat eine klärungsbedürftige Frage - das BAG legt sie deshalb zu Recht dem EuGH vor.
 

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