Revision gegen die Urteile in der Regenburger Korruptionsaffäre

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 04.11.2021
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Heute verhandelt der 6. Strafsenat des BGH in Leipzig über die Revisionen gegen die beiden Urteile in der Regenburger Parteispendenaffäre. Hintergrund ist insbesondere der Vorwurf, dass Immobilienunternehmer den späteren OB mehrere Jahre lang durch großzügige Parteispenden unterstützt haben, um auf seine Entscheidungen als Amtsträger (zunächst dritter Bürgermeister, dann Oberbürgermeister) Einfluss zu nehmen. Im Urteil von 2019 war ein Unternehmer wegen Vorteilsgewährung, der OB wegen Vorteilsannahme verurteilt worden, bei letzterem wurde aber ein schuldmildernder Verbotsirrtum bejaht und wegen der Belastungen durch das Strafverfahren (insbes. U-Haft und Verlust des Amtes) von Strafe abgesehen. Im Urteil von 2020 war ein anderer Unternehmer wegen Bestechung und der Ob wegen Bestechlichkeit verurteilt worden.

Die Verhandlung

Die Verhandlung ist jetzt (4.11., nachmittags) noch im Gange, aber erste Meldungen (hier SZ, hier Mittelbayerische Zeitung, hier BR) bestätigen, dass es nach dem Vortrag der Bundesanwaltschaft zur Strafbarkeit des angeklagten (ehem.) OB Wolbergs zentral um die Fragen geht, die ich in meiner Kritik an den beiden Urteilen des LG Regensburg (Kritik am 1. Urteil von 2019, Kritik am 2. Urteil von 2020) bereits angesprochen hatte:

1. Um die Frage, ob die Parteispenden, die der damalige dritte Bürgermeister schon (weit) vor der Wahl zum OB angenommen hat, als Gegenstände der Vorteilsannahme in Betracht kommen.

2. Um die Frage, ob ein Verbotsirrtum schuldrelevant zugunsten des angeklagten OB gewertet werden musste bzw. durfte.

3. Um die Frage, ob in dem ersten Urteil (von 2019) § 60 StGB - Absehen von Strafe - zutreffend herangezogen wurde.

Die Entscheidung

Das erste Urteil (von 2019) wurde aufgehoben. Neuverhandlung wird am LG München stattfinden
Die Verurteilung des ehem. OB wegen Bestechlichkeit durch das zweite Urteil (von 2020) wurde rechtskräftig.
Es gibt schon eine ausführliche Pressemitteilung des 6.Strafsenats.

Auszüge aus der Pressemitteilung und einige Kommentare dazu:

I.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft das erste Urteil des Landgerichts Regensburg in weiten Teilen aufgehoben. Der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, der Angeklagte Wo. habe sich vor seiner Wahl zum Oberbürgermeister noch nicht zu rechtswidrigen Diensthandlungen für die Zeit nach seiner Wahl bereiterklären können, ist nicht tragfähig. Das Landgericht hat insoweit nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Angeklagte Wo. auch schon vor der Kommunalwahl wegen seiner Stellung als 3. Bürgermeister der Stadt Regensburg in einer gehobenen Pflichtenposition stand, die es ihm untersagte, im Zusammenhang mit seinem Amt Vorteile anzunehmen.

Kommentar: Dies entspricht weitgehend meiner Kritik am ersten Urteil. Nicht nur, weil der dritte Bürgermeister gelegentlich als Vertreter des OB auftritt und dabei ggf auch mit Bausachen befasst sein kann, sondern weil er als dritter Bürgermeister überhaupt Amtsträger ist, darf er keinerlei Vorteile annehmen, die sich auf den - auch künftigen - Dienst beziehen.

II.

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Annahme von Wahlkampfspenden das Risiko des Wahlbewerbers, sich wegen Vorteilsannahme strafbar zu machen, mit den Grundsätzen der Wahlgleichheit in einen Ausgleich zu bringen. Die vorliegenden Spendenleistungen gingen nach den rechtsfehlerfreien landgerichtlichen Feststellungen jedoch über die Förderung der allgemeinen politischen Ausrichtung des Angeklagten Wo. hinaus.

Kommentar: Falls dies in der schriftlichen Urteilsbegründung ebenfalls so dargestellt wird, bin ich etwas enttäuscht, dass der Senat nicht die Chance genutzt hat, den Zeitraum des "Wahlkampfs" zu definieren, in dem das Kremendahl-Privileg für Amtsträger als Kandidaten gilt. Ich hätte hier hinsichtlich der letzten zwei Jahre vor der Wahl dazu tendiert, dem Angeklagten dieses  Kremendahl-Privileg zu gewähren, Zitat aus meinem damaligen Kommentar:Wahlkampfspenden sind, sofern sie nicht mit einem konkreten Projekt verbunden sind, keine Vorteile im Sinne der §§ 331, 333 StGB. Die weit vor dem Wahlkampf (also 2011 und 2012) sind ebenso wie die nachher (2015 und 2016) eingeworbenen und angenommenen Vorteile in der strafbaren „Zone“, soweit damit die künftige Dienstausübung beeinflusst werden sollte. Ein Amtsträger darf insgesamt nicht "den Anschein der Käuflichkeit" erwecken, ganz gleich ob für das momentane Amt oder für (mögliche) spätere Ämter.

Ich hätte demnach die Annahme der Spenden aus den Jahren 2013 und 2014 als straflos angesehen, da das Gericht dort auch (noch) keinen direkten Bezug zu Bauprojekten erkennen konnte. Der Senat scheint hier, falls sich die Aussagen der PM im Urteil so wiederfinden, noch strenger zu sein und macht damit eine durchaus schwierige Differenzierung erforderlich zwischen Förderung der allg. politischen Ausrichtung eines Kandidaten und dienstbezogener Förderung:

Denn ob eine Förderung dienstbezogen ist oder nicht, lässt sich meist ohnehin nur an der Person des Spenders und dessen mögliche  wirtschaftliche Involvierung in Angelegenheiten der Stadt ablesen, so dass es künftig grundsätzlich riskant sein dürfte für Unternehmer, auch in bester Absicht an einen Amtsträger-Kandidaten zu spenden. Eine zeitliche Differenzierung (Wahltermin minus X Monate) für die Erlaubnis ausdrücklich als "Wahlkampfspenden" deklarierter Vorteile hätte m.E. viel klarere Ergebnisse gebracht. Damit wäre es auch möglich geblieben, für den Kommunalwahlkampf eines Amtsträgers in einem bestimmten Zeitraum vor der Wahl unproblematisch(er) Parteispenden einzuwerben bzw. zu gewähren. Das wird jetzt durch eine mögliche Strafbarkeitsdrohung erschwert, denn bei späterer Befassung mit Projekten des Spenders kann dann recht schnell zumindest ein Anfangsverdacht entstehen, der das Kremendahl-Privileg der Annahme von Wahlkampfspenden in der Praxis als "vergiftetes Geschenk" erscheinen ließe.

III.
 

Ebenfalls keinen Bestand konnte der von Strafe absehende Rechtsfolgenausspruch des landgerichtlichen Urteils haben, weil das Tatgericht zu dessen Begründung nicht berücksichtigungsfähige Umstände herangezogen hat.

Kommentar: Ich hatte in meiner Kritik am Urteil von 2019 schon deutlich gemacht, dass ich eine Anwendung des § 60 StGB in diesem Fall für rechtsfehlerhaft hielt. Zitat aus meinem damaligen Kommentar:
Der Sinn des § 60 StGB wird in dieser Entscheidung grob missachtet....Um es zusammenzufassen: Ich halte die Entscheidung in diesem Punkt (Absehen von Strafe) für rechtsfehlerhaft.
Allerdings überrascht mich auch hier die Strenge der BGH-Äußerung. Der Senat hält nicht etwa erst das Merkmal "offensichtlich verfehlt" für fehlgedeutet, sondern rügt schon die Heranziehung "nicht berücksichtigungsfähiger Umstände". Das bezieht sich wohl darauf, dass die (vom LG Regensburg ex post für unverhältnismäßig gehaltene) U-Haft nicht im Rahmen des § 60 StGB hätte berücksichtigt werden dürfen, möglicherweise bezieht sich das Diktum des BGH auch auf die Presseberichterstattung und den politischen Karriereknick, den das Verfahren durch die negative Öffentlichkeit bewirkte.

IV.

Nicht direkt in der Pressemitteilung ist erwähnt, wie sich der 6. Senat zum Verbotsirrtum verhielt, den das LG Regensburg beim ehem. OB Regensburgs bejaht hatte und schuldmindernd berücksichtigt hatte. Im Bericht der SZ heißt es dazu:

Der dritte Punkt: Handelte Wolbergs im Verbotsirrtum? Die Regensburger Staatsanwaltschaft beanstandete unter anderem diesen Punkt bei ihrer Revision. "Zu Recht", wie Staatsanwältin Kohlschmidt befand. Und auch das Gericht ist dieser Ansicht. "Der Verbotsirrtum ist vom Landgericht Regensburg nicht tragfähig begründet worden", sagte der Vorsitzende Richter Günther Sander.

Kommentar: Diese Wertung entspricht im Ergebnis meiner Annahme, dass ein Verbotsirrtum, dem man dem Ex-OB durchaus zugestehen mag, jedenfalls nicht zu einer Strafmilderung hätte führen dürfen. Aus meinem damaligen Kommentar dazu:
Die (rechtliche) Problematik bei der Annahme von Vorteilen seitens eines Bauunternehmers, mit dem man dienstlich zu tun hat, liegt auf der Hand; ... Als Bürgermeister standen dem Angeklagten viele Möglichkeiten offen Rechtsrat einzuholen. Er war zudem in seinen Ämtern umgeben von Juristen, die teilweise schon sehr lange in der Verwaltung arbeiten. Eine erhebliche Strafmilderung wegen des Verbotsirrtums erscheint deshalb recht fernliegend, ja beinahe skandalös.

Ggf. werde ich noch weitere Aspekte der Entscheidung kommentieren. 

(Stand des Beitrags, 5.11.2021, 18.30 Uhr)

 

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5 Kommentare

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Das Straflos-Urteil wurde aufgehoben, https://www.regensburg-digital.de/wolbergs-straffreiheit-aufgehoben-verurteilung-wegen-bestechlichkeit-rechtskraeftig/04112021/

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Till Zimmermann bespricht das Urteil und setzt sich nicht unkritisch, im Ergebnis aber zustimmend, mit dem Urteil auseinander:

Die (hier sog.) Kandidaten-Bestechung wird vom Wortlaut der Bestechungsdelikte nur in den wenigsten Fällen erfasst. Insbesondere die Tatbestände der §§ 299 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 332, 334 StGB verlangen bereits im Zeitpunkt der Unrechtsvereinbarung für die Nehmerseite das Vorliegen der Eigenschaft als Angestellter bzw. als Amtsträger. Da die Kandidaten-Bestechung jedoch einen vergleichbaren Un- rechtsgehalt wie die „normale“ Bestechung aufweist, sind die bestehenden Normen defizitär und änderungsbedürftig. Ledig- lich bei Konstellationen, in denen der bestochene Kandidat bereits im Tatzeitpunkt (irgend)eine andere tatbestandliche Funktion bekleidet, steht der Wortlaut einer Bestrafung nicht entgegen. Zur Vermeidung von Zufallsbestrafungen ist in diesen Fällen jedoch eine gewisse Teilidentität zwischen dem zum Tatzeitpunkt innegehabten und dem von der Unrechts- vereinbarung in Bezug genommenen Amt - nämlich eine Identität der Entscheidungskompetenz bzgl. der erkauften Diensthandlung - zu fordern. Der Wolbergs-Fall ist daher vom BGH im Ergebnis richtig entschieden worden. (Till Zimmermann, ZiS 2022, 89)

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Den abgewählten Frankfurter Oberbürgermeister Peter Feldmann hat das Gericht heute wegen Vorteilsannahme zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 175 Euro und einen Wertersatz in Höhe von 5.989 Euro verurteilt, vgl. https://www.hessenschau.de/panorama/awo-korruptionsprozess-peter-feldmann-in-frankfurt-zu-geldstrafe-verurteilt-v5,feldmann-awo-urteil-100.html

Ich verstehe immer noch nicht, warum das Gericht bei Wolbergs nicht auch den durch die Vorteilsannahme erwirtschafteten Vermögensvorteil abgeschöpft hat. Hat man das schlicht und einfach übersehen oder hatte das Methode? Kann man das irgendwie einmal klären?

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