ArbG Berlin zu einer Befristungsabrede in elektronischer Form

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 09.11.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1682 Aufrufe

Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Gegensatz zu § 623 BGB ist für § 14 Abs. 4 die elektronische Form nach h.M. nicht ausgeschlossen, auch wenn in gewissem Widerspruch hierzu für die Niederschrift gem. § 2 I 3 NachwG die elektronische Form ausgeschlossen ist. Mitunter bestehen indes Fehlvorstellungen, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um der elektronischen Form nach § 126a BGB zu entsprechen. Das zeigt ein gerade vom ArbG Berlin (28.9.2021 - 36 Ca 15296/20, PM 43/21) entschiedener Fall, in dem der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag als Mechatroniker nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen hatten, sondern unter Verwendung einer elektronischen Signatur. Das ArbG hat entschieden, dass jedenfalls die hier verwendete Form der Signatur dem Schriftformerfordernis nicht genüge. Auch wenn man annehme, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a Bürgerliches Gesetzbuch zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreiche, liege in diesem Fall keine solche vor. Für eine qualifizierte elektronische Signatur sei eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich. Eine solche Zertifizierung durch die gemäß § 17 Vertrauensdienstgesetz zuständige Bundesnetzagentur biete das verwendete System nicht. Entsprechend sei die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam, der Arbeitsvertrag gelte gemäß § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

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